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Gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechts durch den Nichtberechtigten

Fraglich ist, ob der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts möglich ist.

Beispiel

V veräußert sein Auto unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser verleiht das Auto an L. L veräußert das Anwartschaftsrecht am Auto an A. L behauptet dabei, er sei Anwartschaftsberechtigter.

Kein gutgläubiger Erwerb möglich

Danach liegt ein Rechtsschein der Berechtigung beim Anwartschaftsrecht nicht vor. § 1006 BGB gilt nur für die Eigentumsvermutung.
Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ist nicht möglich

Pro-Argumente

  • +Grenzen des § 1006 BGB: § 1006 BGB vermutet nur, dass der Besitzer Eigentümer ist. Sonstige Behauptungen des Veräußerers haben nach dem Gesetz keine legitimierende Kraft. Der vom Besitz ausgehende, auf das Eigentum hindeutende Rechtsschein ist durch die Mitteilung der wahren rechtlichen Verhältnisse gestört.

Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts möglichh.M.

Danach ist ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts möglich. Der Veräußerer ist durch den Besitz nach § 1006 BGB analog als Anwartschaftsberechtigter ausgewiesen. Über §§ 932 ff. BGB analog ist ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts möglich. Mit Zahlung (= Bedingungseintritt) wird der gutgläubige Zweiterwerber Eigentümer.

Pro-Argumente

  • +Erst-Recht-Schluss: § 1006 BGB vermutet, dass der Besitzer Eigentümer ist. Dann muss die Vermutung erst recht für die Rechtsposition des Anwartschaftsrechts gelten.
  • +Systematik – Vergleich mit §§ 1204 ff. BGB: Auch im Pfandrecht wird das Recht durch Besitz vermutet. Pfandrecht und Anwartschaftsrecht müssen gleich behandelt werden.
  • +Schutzbedürftigkeit – Schutzwürdigkeit des Erwerbers: Unstreitig kann das Anwartschaftsrecht nach § 929 BGB analog übertragen werden. Daher muss auch der Erwerber durch die Regel des gutgläubigen Erwerbs geschützt werden.

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