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Gutgläubiger Erwerb bei Minderjährigen

Fraglich ist, ob der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB eingeschränkt ist, wenn der Veräußerer minderjährig ist.

Beispiel

Der Onkel O verleiht ein Klavier an den Minderjährigen M. Der Minderjährige verkauft das Klavier an den Käufer K. Eigentumserwerb des K?

Kontext

Wenn der Käufer hier auf die tatsächliche Rechtslage vertrauen würde, dann könnte er das Eigentum nicht von M erwerben, da dieser als Minderjähriger den Minderjährigenschutzvorschriften (§§ 106 ff. BGB) unterliegen würde. Eine Möglichkeit des Erwerbs ergibt sich nur durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb.
Daher stellt sich die Frage, ob es für diesen Fall einer teleologischen Reduktion der Gutglaubensvorschriften bedarf.

Restriktive Auslegung der Gutglaubensvorschriften

Die erste Ansicht geht davon aus, dass die Gutglaubensvorschriften einer restriktiven Interpretation bedürfen, in den Fällen, in denen bei Vorliegen der Berechtigung (also des Eigentums) des nicht berechtigten Veräußerers ein Eigentumserwerb nicht eingetreten wäre.

Pro-Argumente

  • +Schutzbedürftigkeit – fehlende Schutzwürdigkeit des Erwerbers: Sinn & Zweck der Gutglaubensvorschriften ist der Schutz des Rechtsverkehrs und der Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des Veräußerers; der Erwerber ist jedoch nicht schutzwürdig, wenn der Veräußerer tatsächlich Eigentümer gewesen wäre und er dadurch kein Eigentum hätte erwerben können, da der Eigentumserwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB war.
  • +Keine Erweiterung des Minderjährigenschutzes, sondern Beschränkung des Verkehrsschutzes: Wenn ein Erwachsener eine Sache verkauft, die dem Minderjährigen gehört, wäre unzweifelhaft ein gutgläubiger Erwerb möglich.

Keine restriktive Auslegungh.M.

Die zweite Ansicht geht davon aus, dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist und die Minderjährigenvorschriften keinen Einfluss auf die Gutglaubensvorschriften haben.

Pro-Argumente

  • +Vermengung von Schutzvorschriften: Bei der Einbeziehung der Wertungen des Minderjährigenrechts werden unzulässig Minderjährigenschutz mit Verkehrsschutz vermengt. Es leuchtet nicht ein, warum ein gutgläubiger Eigentumserwerb nur dadurch verhindert werden soll, wenn dem Minderjährigen selbst dadurch keine Nachteile erwachsen (da er nicht das Eigentum verliert).
  • +Systematik – Stellenwert im BGB: Der Gutglaubensschutz ist an unterschiedlichsten Stellen im BGB geregelt (§§ 892, 932 ff., 1207f., 2366f. BGB). Der Schutz des guten Glaubens ist eine Wertentscheidung des BGB, der ein hoher Rang einzuräumen ist.
  • +Kodifizierte Ausnahmen der Gutglaubensvorschriften: Explizite Ausnahmen der Gutglaubensvorschriften sind gesetzlich normiert (z.B. § 935 BGB). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine weitere Beschränkung erfolgen soll.
  • +Telos: Der Sinn und Zweck der Gutglaubensvorschriften ist nicht, den Gutgläubigen so zu stellen, wie er bei Richtigkeit seiner Fehlvorstellung stünde, sondern den Rechtsverkehr zu schützen.

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