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Grundpfandrecht als Verfügung nach § 1365 BGB

Fraglich ist, ob die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB darstellt.

Beispiel

Der Ehemann E bestellt eine Hypothek auf sein Grundstück, welches 90 % des Vermögens ausmacht. Bedarf er dafür der Zustimmung der Ehefrau F?

Keine Verfügung

Die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist keine Verfügung gemäß § 1365 BGB.

Pro-Argumente

  • +Vermögenssubstanz: Kein Verlust der Vermögenssubstanz, hier aber nur funktionelles Sicherungsrecht bis zum Sicherungsfall.

Verfügungh.M.

Eine Belastung des (das ganze Vermögen ausmachenden) Grundstücks ist eine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB, wenn die Belastung den Verkehrswert des Grundstücks ganz oder im Wesentlichen ausschöpft.

Pro-Argumente

  • +Telos – Schutzzweck: Wäre die Belastung mit Grundpfandrechten keine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB, würde eine Umgehung der Vorschrift möglich. Wollte nämlich der andere Ehepartner der Verfügung über das Grundstück nicht zustimmen, könnte der Eigentümer es bis zur äußersten Grenze belasten und sodann zur Versteigerung kommen lassen.

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