Gestörte Gesamtschuld
Fraglich ist, wie sich eine Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners auf die Haftung des anderen Schädigers auswirkt.Einordnung im Schema
Beispiel
Der Sohn S geht mit seinem Vater V auf der Alster paddeln. V kollidiert leicht fahrlässig mit dem Boot des X, der auch leicht fahrlässig gepaddelt hat. Daraufhin fällt die Kamera des S ins Wasser und wird vollkommen zerstört. Anspruch auf Schadensersatz gegen V und/oder X?
Kontext
Nun will S von V und/oder X Schadensersatz.
⇒S könnte nun gegen V einen Anspruch aus § 1664 BGB haben, der laut BGH nicht nur eine Haftungsprivilegierung, sondern auch eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Diese schließt sich allerdings selbst aus, wenn der Vater nur die eigenüblicher Sorgfalt missachtet hat.
⇒Nach § 277 haftet er dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hier handelte V nur leicht fahrlässig, daher besteht kein Anspruch aus § 1664 BGB.
⇒Weiterhin könnte S gegen V einen Anspruch aus § 823 I BGB haben. Allerdings greift auch hier im Merkmal des Verschuldens die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB, sodass auch dieser Anspruch ausscheidet.
⇒Allerdings hat S gegen X einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB, sofern dieser nicht (teilweise) ausgeschlossen ist. Fraglich ist, ob ein solcher Ausschluss oder eine Kürzung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zustandekommt.
⇒S könnte nun gegen V einen Anspruch aus § 1664 BGB haben, der laut BGH nicht nur eine Haftungsprivilegierung, sondern auch eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Diese schließt sich allerdings selbst aus, wenn der Vater nur die eigenüblicher Sorgfalt missachtet hat.
⇒Nach § 277 haftet er dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hier handelte V nur leicht fahrlässig, daher besteht kein Anspruch aus § 1664 BGB.
⇒Weiterhin könnte S gegen V einen Anspruch aus § 823 I BGB haben. Allerdings greift auch hier im Merkmal des Verschuldens die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB, sodass auch dieser Anspruch ausscheidet.
⇒Allerdings hat S gegen X einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB, sofern dieser nicht (teilweise) ausgeschlossen ist. Fraglich ist, ob ein solcher Ausschluss oder eine Kürzung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zustandekommt.
Wortlautlösung
Diese Auffassung hält an dem gebundenen Ergebnis fest. Liegt eine gestörte Gesamtschuld vor, dann führt dies zu einer vollen Haftung des übrig gebliebenen Schuldners, ohne dass dieser bei den anderen Beteiligten (also hier der X gegenüber dem V) Regress nehmen kann.
Pro-Argumente
- +Umgehungsgefahr: Die Ansicht führt am wenigsten dazu, dass die Haftungsprivilegierung umgangen wird.
- +Kein Verschulden des Privilegierten: Die Privilegierte Person würde alleine gar nicht haften. Es besteht insofern schon keine Schuld, die zu einer Kürzung (Ansicht 3) oder einem Regressanspruch (Ansicht 2) führen könnte.
- +Vertrag zu Lasten Dritter: Haftungsausschluss zwischen zwei Parteien inter partes muss ein Dritter gegen sich gelten lassen, obwohl der Privilegierte auch eine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Lehre von der fingierten Gesamtschuld
Ursprünglich hätte keine Gesamtschuld vorgelegen, da eine Person in ihrer Haftung privilegiert ist. Jedoch soll nach dieser Ansicht eine Gesamtschuld fingiert werden und beide Schädiger so behandelt werden, als ob eine Gesamtschuld vorläge. Beispiel: Danach würde X gegenüber S voll haften, könnte den V jedoch gemäß § 426 BGB analog in Regress nehmen.
Pro-Argumente
- +Risikosphäre – Verschiebung des Insolvenzrisikos: Wird der Anspruch pauschal im Außenverhältnis gekürzt, steht der nicht privilegierte Schädiger besser als bei einer gewöhnlichen Gesamtschuld, weil er das Insolvenzrisiko des privilegierten Schädigers nicht tragen muss.
- +Wortlaut – Norm: Gesamtschuld liegt tatsächlich nicht vor.
- +Umgehungsgefahr – Haftungsprivilegierung: Ein Regress darf das Privileg nicht wirtschaftlich wieder beseitigen.
- + Schlechterstellung als bei Alleinhaftung: Der privilegierte Schädiger steht somit schlechter als wenn er alleine gehaftet hätte .
- +Prozessual unsinnig: Im Prozess würde die Ansicht dazu führen, dass der Kläger behaupten könne, er hätte den Schaden alleine verursacht und nicht haften müsste.
Kürzung im Außenverhältnish.M.
(Zu Lasten des Gläubigers) Teilweise wird auch vertreten, dass der Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger direkt um den Verschuldensanteil des privilegierten Schädigers gekürzt wird. Im Zweifel nach gleichen Anteilen (§ 426 I 1 BGB). Der Dritte [X] könnte jedoch auch keinen Regress nehmen.
Pro-Argumente
- +Interessenausgleich – Haftungsanteile: Der privilegierte Schädiger behält sein Haftungsprivileg; zugleich muss der nicht allein verantwortliche Schädiger den Schaden nur entsprechend seinem Verantwortungsanteil tragen.
- +Vermeidung eines Regresskreisels: Auf dem Wege wird ein komplizierter Regresskreisel vermieden, der zwar zu dem gleichen Ergebnis führt, jedoch auf wesentlich komplizierterem Wege.
- +Interessenausgleich – Familienfrieden: § 1664 BGB will den Familienfrieden schützen und nicht den Schuldner ohne Haftungsprivilegierung belasten. Die Lehre von der fingierten Gesamtschuld führt zu einer Störung des Familienfriedens.
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