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Genehmigungspflicht nach § 1365 BGB bei Einzelgegenständen

Fraglich ist, ob nur Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die sich ausdrücklich auf das ganze Vermögen en bloc beziehen, unter § 1365 BGB fallen, oder ob auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände der Genehmigungspflicht unterliegen.

Beispiel

Der Ehemann E will sein Grundstück veräußern, welches 90 % seines Gesamtvermögens ausmacht. Bedarf es der Zustimmung der Ehefrau F für dieses Rechtsgeschäft?

Gesamttheorie

Nach der Gesamttheorie erfasst § 1365 BGB nur die Rechtsgeschäfte, die sich nach dem Inhalt des Parteiwillens auf das Vermögen "en bloc" beziehen.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Mit der Wendung "Rechtsgeschäft über das Vermögen im Ganzen" wird das von dem Inhalt des Parteiwillens her zu bestimmende Vermögen "en bloc" gekennzeichnet.
  • +Telos – Sinn und Zweck: Wortlaut des § 311b III BGB ("Vermögen" / "Bruchteil seines Vermögens").

Einzellösungh.M.

Unter § 1365 BGB fallen alle Rechtsgeschäfte, die sich auf das Vermögen "en bloc" beziehen, sowie alle Rechtsgeschäfte über einzelne Vermögensgegenstände, wenn es sich bei diesen Gegenständen wirtschaftlich um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen handelt.

Bei kleinerem Vermögen: 85% der Vermögensmasse.
Bei größerem Vermögen: 90% der Vermögensmasse.

Pro-Argumente

  • +Telos – Schutzzweck: Die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und der eventuelle Anspruch auf Zugewinn sollen durch § 1365 BGB geschützt werden. Eine Gefährdung dieser Schutzgüter erfolgt nicht nur durch "en bloc"-Geschäfte, sondern auch bei Geschäften, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen.
  • +Grundstücke: In der Praxis werden wohl Grundstücke die Vermögensgrundlage für Familien bilden.

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