Beispiel
Der geschäftsunfähige K übereignet V einen 10-Euro-Schein; die dingliche Einigung ist deshalb unwirksam. V legt den Schein anschließend zu seinem übrigen Bargeld in die Kasse, sodass er mit dem Kassenbestand vermischt wird. Kann K von V nach § 985 BGB einen Geldbetrag in Höhe von 10 € herausverlangen, obwohl der konkrete Schein nicht mehr individualisierbar ist?
Kontext
Ein gesetzlicher Eigentumserwerb kann neben den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb treten, bei dem rechtshindernde Einwendungen (z.B. Anfechtung) nicht zu berücksichtigen sind.
⇒Mithin kann ein gesetzlicher Eigentumserwerb einerseits an der dinglichen Sache (dem 10€-Schein) und andererseits dem Wert (des 10€-Wertes) erfolgt sein.
⇒Im Kern wird es den meisten Menschen wohl egal sein, ob sie einen konkreten Geldschein erhalten oder einen Geldschein mit demselben Wert.
⇒Dem Sachenrecht sind jedoch grundsätzlich Wertigkeitserwägungen fremd. Daher ist dies trotz größerer Praktikabilität umstritten.
⇒Mithin kann ein gesetzlicher Eigentumserwerb einerseits an der dinglichen Sache (dem 10€-Schein) und andererseits dem Wert (des 10€-Wertes) erfolgt sein.
⇒Im Kern wird es den meisten Menschen wohl egal sein, ob sie einen konkreten Geldschein erhalten oder einen Geldschein mit demselben Wert.
⇒Dem Sachenrecht sind jedoch grundsätzlich Wertigkeitserwägungen fremd. Daher ist dies trotz größerer Praktikabilität umstritten.
Geldwertvindikation
Danach ist die Vindikation des Geldwertes möglich, sodass eine Vermengung mit dem Kassenbestand (§§ 947, 948 BGB) unbeachtlich ist. Die §§ 947, 948 BGB bleiben unanwendbar.
Pro-Argumente
- +Praxis: Es ist davon auszugehen, dass insbesondere bei schwer individualisierbarem Bargeld das Interesse des Berechtigten nicht auf den Erhalt eines bestimmten Geldstücks, sondern auf den Zurückerhalt des Geldwertes gerichtet ist.
Keine Geldwertvindikationh.M.
Danach ist keine Geldwertvindikation möglich. Es wird immer nur Bezug auf den konkreten (dinglichen) Geldschein genommen.
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