Formbedürfnis bei Genehmigung formbedürftiger Rechtsgeschäfte
Fraglich ist, ob es für die Genehmigung eines eigentlich formbedürftigen Rechtsgeschäftes auch der Form bedarf.Beispiel
Der Vertreter verkauft in fremdem Namen ein Grundstück an K. Dieser Vertrag wird nach § 311b I BGB notariell beurkundet. Der Vertretene hatte keine Vollmacht erteilt. Da das Geschäft jedoch sehr günstig ist, genehmigt er den Grundstücksverkauf formlos. Ist die Genehmigung wirksam?
Form benötigt
Die Genehmigung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts. Folge: Die Genehmigung ist nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Vertrag bleibt weiterhin schwebend unwirksam.
Pro-Argumente
- +Systematik – § 167 II BGB: Entgegen dem Wortlaut von § 167 II BGB ist auch die Vollmacht formbedürftig, wenn sie unwiderruflich ist. Das muss auch bei der nachträglichen Genehmigung gelten.
Form nicht benötigth.M.
Die Genehmigung ist stets formfrei. Folge: Die Genehmigung und der Vertrag sind wirksam.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 182 II BGB: § 182 Abs. 2 BGB
- +Systematik – Anwendungsbereich des § 182 II BGB: Da die Genehmigung sofort bindet, ist sie immer unwiderruflich. Sie wäre nach der Mindermeinung stets formbedürftig. Der Anwendungsbereich von § 182 II BGB wäre auf Null reduziert, was dem klaren Wortlaut widerspricht.
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