Faktische Fortführung des Unternehmens (§ 25 HGB)

Fraglich ist, ob es notwendig ist, den Namen des Unternehmens beizubehalten, oder ob es genügt, wenn das Unternehmen inhaltlich weitergeführt wird.

Beispiel

V hat einen Fischhandel „Ahoi & Gewinn“. Dieses Geschäft überträgt er unter der gleichen Bezeichnung an seinen Sohn H. Der Fischhandel wird umbenannt in „Ahoi & Söhne“. Dieses Geschäft wird in seiner Struktur identisch fortgeführt, außer, dass H die Geschäftsführung übernimmt. K hat einen Kaufvertrag über „100 kg Lachs“ abgeschlossen. Steht der Anspruch des K gegen den neuen Geschäftsinhaber H zu?

Firmenfortführung erforderlich

Danach ist die Fortführung der Firma unter einer ähnlichen Bezeichnung erforderlich.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Wortlaut des § 25 I 1, III HGB sieht nur ein Übergang der Verbindlichkeit bei Fortführung der „alten Firma“ vor
  • +Systematik – Abschnitt „Firma“: Die Norm steht unter dem Abschnitt „Firma“
  • +Systematik – § 28 HGB: Explizite Regelung in § 28 HGB

Firmenfortführung nicht erforderlichh.M.

Danach ist die Firmenfortführung nicht notwendig. Es genügt die Unternehmensfortführung. Der neue Inhaber haftet auch dann für Altverbindlichkeiten.

Pro-Argumente

  • +Telos – Sinn und Zweck: Sinn und Zweck des § 25 I HGB ist die Haftungskontinuität, daher ist nicht an die Bezeichnung, sondern an die Substanz anzuknüpfen.

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