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Erforderlichkeit der Konnexität bei der Widerklage

Fraglich ist, ob die Widerklage zulässig ist, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen Hauptklage und Widerklage besteht.

Beispiel

B aus München schuldet K aus Frankfurt 1.000 € aus einem Kaufvertrag, wobei die AGB von K in rechtlich zulässiger Art und Weise ein Aufrechnungsverbot bestimmen. Eine Woche später geraten K und B zufällig in München in einen Autounfall, an dem K die alleinige Schuld trägt und bei dem am Auto des B ein Sachschaden in Höhe von 1.500 € entsteht. Als B den Kaufpreis nicht bezahlt, verklagt ihn K vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.000 €. B erhebt Widerklage auf Zahlung von 1.500 €. Ist die Widerklage zulässig?

§ 33 ZPO ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung

§ 33 ZPO ist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung zu verstehen

§ 33 ZPO ist eine Zuständigkeitsvorschrifth.M.

§ 33 ZPO ist lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift; die Konnexität ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Pro-Argumente

  • +Systematik: § 33 ZPO ist im Abschnitt über die Zuständigkeitsvorschriften
  • +Sinnlosigkeit von § 145 II ZPO: § 145 II ZPO ordnet an, dass eine Widerklage bei fehlender Konnexität abzutrennen ist; die Vorschrift wäre sonst sinnlos

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