Erbscheinkenntnis bei § 2366 BGB
Fraglich ist, ob § 2366 BGB nur dann Anwendung findet, wenn Kenntnis vom Erbschein besteht.Beispiel
E hat vermeintlich ein Grundstück von X geerbt und erhält einen Erbschein ausgestellt, wird jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Später findet sich ein Testament des X, welches den S als Alleinerben des X einsetzt.
Dennoch hat E in der Zwischenzeit das Grundstück an den gutgläubigen P veräußert. Dieser hat jedoch keine Kenntnis vom Erbschein. Wer ist Eigentümer des Grundstücks?
Dennoch hat E in der Zwischenzeit das Grundstück an den gutgläubigen P veräußert. Dieser hat jedoch keine Kenntnis vom Erbschein. Wer ist Eigentümer des Grundstücks?
Kenntnis des Erbscheins erforderlich
Der Erwerber wird von § 2366 BGB nur dann geschützt, wenn er den Erbschein kannte. Eigentumserwerb des P.
Pro-Argumente
- +Schutzbedürftigkeit: Der Erwerber ist nur dann schutzbedürftig, wenn er den Erbschein kannte.
- +Systematik – Vergleich § 892 und § 2366 BGB: Wesentliche Unterschiede zwischen § 892 BGB und § 2366 BGB, da § 2366 BGB weiter gefasst ist (Schutz des Erwerbs jedes Erbschaftsgegenstandes, ob Grundstücke / Forderungen oder bewegliche Sachen).
Keine Kenntnis des Erbscheins erforderlichh.M.
Danach reicht ein lediglich abstraktes Vertrauen aus. Auf eine konkrete Kenntnis des Erwerbers von dem Erbschein oder auf eine tatsächliche Einsichtnahme kommt es gerade nicht an.
Pro-Argumente
- +Vergleichbarkeit mit § 892 BGB: § 2366 BGB ist systematisch vergleichbar mit § 892 BGB. In § 892 BGB wird jedoch anerkanntermaßen auch das abstrakte Vertrauen geschützt.
- +Systematik – Vergleichbarkeit: § 2366 BGB entspricht § 892 BGB; § 2367 BGB entspricht § 893 BGB; § 2365 BGB entspricht dem § 891 BGB.
- +Starker Rechtsschein: Der Erbschein beruht auf einer vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung, sodass der Gutglaubensschutz besonders effektiv ausgestaltet werden muss.
- +Wortlaut: "Öffentlicher Glaube"
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