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Einseitige Entkonkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 II BGB

Fraglich ist, ob der Schuldner einseitig die Wirkung des § 243 II BGB aufheben kann.

Beispiel

K bestellt bei Möbelhändler V eine Glasvitrine aus der Serie „Lux“. V lädt eine ausgesonderte Vitrine auf seinen Kleintransporter und fährt zum Haus des K, trifft dort aber niemanden an und nimmt die Vitrine wieder mit. Danach bietet X für dieselbe Vitrine 100 € mehr. V entscheidet sich, sie an X zu liefern. Auf dem Weg zu X wird die Vitrine bei einem von V verursachten Verkehrsunfall zerstört. Kann K weiterhin Lieferung einer Vitrine der Serie „Lux“ verlangen?

Keine Entkonkretisierung möglich

Danach ist eine Entkonkretisierung einer bereits konkretisierten Sache nicht mehr möglich.

Pro-Argumente

  • +Spekulation: Dem Schuldner (Verkäufer) soll die Möglichkeit genommen werden, auf Kosten des Gläubigers (Käufer) mit der Sache zu spekulieren.

Entkonkretisierung zulässigh.M.

Danach handelt es sich nach Sinn und Zweck des § 243 II BGB um eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners, sodass diesem auch zugestanden werden kann, auf die Vorschrift zu verzichten. Anders dürfte es sein, wenn der Schuldner die Übergabe an eine Transportperson angezeigt hat. In diesem Fall ist auch Sinn und Zweck, dem Gläubiger (dem Käufer) eine zuverlässige Disposition über die Sache zu ermöglichen.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Keine Einschränkung in § 243 II BGB.
  • +Telos – Sinn und Zweck: Schutz des Schuldners, der sich selbst seines Schutzes begeben hat.
  • +Vergleichbarkeit: Der Gläubiger ist dem Risiko des Erhalts der Leistung genauso ausgesetzt wie bei vollständiger Untätigkeit des Schuldners.
  • +Schutzbedürftigkeit – fehlende Schutzwürdigkeit des Gläubigers: Dem Gläubiger kann es egal sein, ob der Schuldner mit einer bereits konkretisierten Sache oder einer anderen Sache mittlerer Art und Güte leistet. Es kann dem Gläubiger sogar entgegenkommen, da das Risiko des Untergangs wieder den Schuldner trifft.

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