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Einfache Fahrlässigkeit beim Scheinkaufmann

Fraglich ist, ob bereits die einfache Fahrlässigkeit den Rechtsschein eines Scheinkaufmanns zu stören vermag.

Beispiel

Ein Nicht-Kaufmann N unterschreibt mit „e.K.“; der Händler H ist gutgläubig, ihm hätte jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit auffallen können, dass N kein Kaufmann ist. Ist N als Kaufmann zu behandeln?

Kontext

Der Scheinkaufmann ist ein aus den Rechtsscheingrundsätzen entwickeltes Institut: Jemand der sich verhält, wie ein Kaufmann hat sich auch so behandeln zu lassen, wie ein Kaufmann.

Einfache Fahrlässigkeit genügt

Danach genügt bereits einfache Fahrlässigkeit, um den Rechtsschein des Scheinkaufmanns zu zerstören.
N wäre nicht mehr als Kaufmann zu behandeln.

Pro-Argumente

  • +Systematik: § 15 HGB spricht auch von „kennen müssen“ – dies spricht regelmäßig für das Genügen von einfacher Fahrlässigkeit (Legaldefinition aus § 122 II BGB)

Einfache Fahrlässigkeit genügt nichth.M.

Danach genügt die einfache Fahrlässigkeit nicht, um den Rechtsschein der Scheinkaufmannseigenschaft zu zerstören.
N wäre weiterhin als Kaufmann zu behandeln.

Pro-Argumente

  • +Telos – Leichtigkeit des Handelsverkehrs: Durch das Setzen eines starken Rechtsscheins „Kaufmann zu sein“ sind besondere Nachforschungspflichten des Vertrauenden unüblich und regelmäßig unangebracht
  • +Systematik: Die Wertung des § 346 HGB gebietet auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen

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