Eigentumsübergang nach Darlehenstilgung
Fraglich ist, ob eine automatische Rückübereignung nach Zahlung des Darlehens bei einer Sicherungsübereignung erfolgt.Beispiel
S übereignet der Bank seine Möbel zur Sicherung eines Darlehens. Ausdrücklich wurde die Einigung über den Eigentumsübergang nicht auflösend bedingt durch die Erfüllung der gesicherten Forderung getroffen. Kann trotzdem eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung mit der Folge angenommen werden, dass S mit der Tilgung der Forderung automatisch Eigentümer wird?
Automatischer Übergang des Eigentums
Im Zweifel ist eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930, 158 II BGB anzunehmen. Trotz Fehlens einer eindeutigen Abrede ist nur auflösend bedingter Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers gegeben. S wird mit Eintritt der auflösenden Bedingung, also mit Tilgung des Darlehens, automatisch wieder Eigentümer.
Pro-Argumente
- +Wille: Der Sicherungsgeber will dem Sicherungsnehmer nur die Rechtsposition einräumen, die zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist und nicht mehr.
Kein automatischer Übergang, sondern schuldrechtlicher Anspruchh.M.
Der Sicherungsgeber erhält nur dann auflösend bedingtes Eigentum, wenn eine eindeutige Abrede vorliegt.
Im Regelfall liegt eine unbedingte Einigung vor. Die Bank bleibt selbst bei Tilgung des Darlehens Eigentümerin und ist dann lediglich einem schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung der Möbel ausgesetzt. Anspruchsgrundlage ist hierfür der Sicherungsvertrag gemäß §§ 311, 241 BGB.
Im Regelfall liegt eine unbedingte Einigung vor. Die Bank bleibt selbst bei Tilgung des Darlehens Eigentümerin und ist dann lediglich einem schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung der Möbel ausgesetzt. Anspruchsgrundlage ist hierfür der Sicherungsvertrag gemäß §§ 311, 241 BGB.
Pro-Argumente
- +Ausnahmecharakter: Vereinbarung einer Bedingung ist die Ausnahme im Rechtsverkehr. Ohne besondere Anhaltspunkte kann diese nicht angenommen werden.
- +Keine Norm: Es fehlt eine entsprechende Sonderregelung, wie sie jedoch für den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich in § 449 BGB geregelt ist.
- +Systematik – Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Die Tilgung der Forderung bewirkt nicht automatisch eine dingliche Rechtsänderung.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

