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Dingliche Wirkung des § 1357 BGB

Fraglich ist, ob § 1357 BGB auch eine dingliche Wirkung entfaltet.

Beispiel

M erwirbt bei V eine Spülmaschine für den gemeinsamen Haushalt und bezahlt sie bar. Gegenüber V erwähnt M seine Ehefrau F nicht. Später streiten M und F darüber, wem die Spülmaschine gehört. Hat M F beim dinglichen Erwerb wirksam vertreten bzw. hat F aufgrund des § 1357 BGB Miteigentum erworben?

Dingliche Wirkung des § 1357 BGB

Um die Ehegatten nicht zu benachteiligen, soll ein dinglicher Erwerb von Miteigentum nach den §§ 929 ff. BGB möglich sein. Man kann der Auffassung sein, dass bei alltäglichen Bedarfsdeckungsgeschäften die Übereignung mit dem Institut des "Geschäfts für den, den es angeht" erfolgt und somit eine Ausnahme von dem Offenkundigkeitsprinzip anzunehmen ist. Auf diese Weise erwirbt der Ehegatte Miteigentum, wenn die Einigungserklärungen den Umständen nach entsprechend zu verstehen sind.

F hätte hier nach Miteigentum erworben.

Pro-Argumente

  • +Haushaltsführung: § 1360 S. 2 BGB macht deutlich, dass die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden soll. Die durch den Alleinverdiener aus seinen Mitteln erworbenen Haushaltsgegenstände dienen danach dem gemeinsamen Haushalt und werden daher im Regelfall von diesem Ehegatten bereits seiner inneren Willensrichtung nach nicht für sich selbst erworben.
  • +Keine Unterscheidung des Vermögens: Eine solche Gleichstellung findet sich auch in § 1356 BGB und kommt auch in § 1357 I BGB zum Ausdruck, der nach ganz überwiegender Auffassung ebenfalls nicht danach unterscheidet, aus welchem Vermögen das Geschäft getätigt wurde.

Keine dingliche Wirkung (Eigengeschäft des Handelnden)h.M.

Danach entfaltet § 1357 BGB keine dingliche Wirkung.

M wäre allerdings zunächst Alleineigentümer und F würde nicht schon kraft § 1357 BGB Eigentum erlangen.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Typenzwang des Sachenrechts: Der dingliche Eigentumserwerb bestimmt sich durch den Typenzwang des Sachenrechts
  • +Systematik – Güterstand: Der Eigentumserwerb muss auch abhängig sein von dem jeweils gewählten Güterstand der Ehegatten
  • +Keine Zwangsschenkung: Die Einschränkung bei Eigengeschäften lässt sich mit dem Ziel erklären, dem erwerbenden Ehegatten nicht eine "Zwangsschenkung" einer Miteigentumshälfte abzuverlangen. In der Einverdienerehe genüge der erwerbstätige Ehegatte danach seiner Unterhaltspflicht vollkommen, wenn er dem Partner die Mitbenutzung des aus seinen Mitteln angeschafften Hausrates gestatte.

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