Bereicherungsrechtliche Anweisung im Mehrpersonenverhältnis
Fraglich ist, ob in einem bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis der Fallgruppe "Anweisung" etwas in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt wurde.Beispiel
Filmproduzent F beschäftigt Schauspieler S aufgrund eines Dienstvertrags. S soll seine Gage durch einen Scheck über 2.000 Euro erhalten. Nachdem erste Szenen gedreht wurden, bemerkt F, dass nicht S selbst, sondern dessen Zwillingsbruder Z an seiner Stelle gespielt hat. F sperrt deshalb den bereits ausgestellten Scheck bei der Bank B; die Bank bestätigt die Sperre. Später legt S den Scheck dennoch bei B vor. Ein Bankmitarbeiter übersieht die Sperre und zahlt S 2.000 Euro aus. Kann B das Geld unmittelbar von S zurückverlangen?
Kontext
Bei bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen geht es im Kern immer um die Frage, ob ein Vorrang der Leistungskondiktion bzw. die Subsidarität der Nichtleistungskondiktion gilt:
1. Anweisungsfälle
§ 812 I 1 Var. 1 BGB −: kein Erlangen durch Leistung des Anspruchstellers, da keine Leistungsbeziehung zwischen Angewiesener (Bank B) und Anweisungsempfänger (hier: S); nur Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen Anweisendem (F) und Anweisungsempfänger (S).
§ 812 I 1 Var. 2 BGB:
I. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an den 2.000 €.
II. In sonstiger Weise auf dessen Kosten:
Fraglich ist, was dies in einem bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis der Fallgruppe „Anweisung“ bedeutet?
1. Anweisungsfälle
- Unentgeltlichkeit (§ 816 I 2 BGB)
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (Jungbullen-Fall).
§ 812 I 1 Var. 1 BGB −: kein Erlangen durch Leistung des Anspruchstellers, da keine Leistungsbeziehung zwischen Angewiesener (Bank B) und Anweisungsempfänger (hier: S); nur Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen Anweisendem (F) und Anweisungsempfänger (S).
§ 812 I 1 Var. 2 BGB:
I. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an den 2.000 €.
II. In sonstiger Weise auf dessen Kosten:
Fraglich ist, was dies in einem bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis der Fallgruppe „Anweisung“ bedeutet?
Wortlautlösung (subjektive Lehre)
Die Wortlautlösungen gehen davon aus, dass jemand etwas „in sonstiger Weise“ erlangt hat, wenn er es weder durch Leistung des Anspruchstellers noch eines Dritten erhalten hat (typische Lösung).
Nach der Willenslehre ist allein der Wille des Anweisenden (hier: F) maßgeblich dafür, ob eine Leistung vorliegt (vgl. § 133 BGB).
Zwischen der Bank (Angewiesene) und dem Empfänger (Anweisungsempfänger) bestand keine Leistungsbeziehung.
Im konkreten Fall liegt keine Leistung vor, da zum Zeitpunkt der Scheckausstellung kein Wille des F mehr bestand, zu leisten. Folglich erfolgte auch keine Leistung an S.
Daher liegt ein Erlangen „in sonstiger Weise“ vor +.
Nach der Willenslehre ist allein der Wille des Anweisenden (hier: F) maßgeblich dafür, ob eine Leistung vorliegt (vgl. § 133 BGB).
Zwischen der Bank (Angewiesene) und dem Empfänger (Anweisungsempfänger) bestand keine Leistungsbeziehung.
Im konkreten Fall liegt keine Leistung vor, da zum Zeitpunkt der Scheckausstellung kein Wille des F mehr bestand, zu leisten. Folglich erfolgte auch keine Leistung an S.
Daher liegt ein Erlangen „in sonstiger Weise“ vor +.
Contra-Argumente
- -Systematik – Wertungen des Vertragsrechts: Kaum im Einklang zu bringen mit Wertungen des Vertragsrechts.
- -Wertung – subjektives Element: Die Lösung macht die Rückabwicklung zu stark vom inneren Willen des Leistenden abhängig.
Lehre vom Empfängerhorizont
Die Wortlautlösungen gehen davon aus, dass jemand etwas „in sonstiger Weise“ erlangt hat, wenn er dies weder durch Leistung des Anspruchstellers noch eines Dritten erhalten hat (hier also: keine Leistung weder von F noch von B).
Nach der Lehre vom Empfängerhorizont ist eine Leistung ausschließlich aus der Sicht des Anweisungsempfängers zu bestimmen (Grundsatz des § 157 BGB).
Im konkreten Fall wollte aus der Wahrnehmung des Anweisungsempfängers (des S) heraus auf die vermeintliche Zahlung als Leistung auf den Dienstvertrag geleistet werden.
Daher bestünde eine Leistungsbeziehung zwischen F (Anweisender) und S (Anweisungsempfänger).
Damit wäre die Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar, da S durch die Leistung der B erlangt hat (aus Sicht des S stellte sich die Zahlung durch B als Leistung des F dar).
Nach der Lehre vom Empfängerhorizont ist eine Leistung ausschließlich aus der Sicht des Anweisungsempfängers zu bestimmen (Grundsatz des § 157 BGB).
Im konkreten Fall wollte aus der Wahrnehmung des Anweisungsempfängers (des S) heraus auf die vermeintliche Zahlung als Leistung auf den Dienstvertrag geleistet werden.
Daher bestünde eine Leistungsbeziehung zwischen F (Anweisender) und S (Anweisungsempfänger).
Damit wäre die Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar, da S durch die Leistung der B erlangt hat (aus Sicht des S stellte sich die Zahlung durch B als Leistung des F dar).
Rechtsscheinslehre (Wertende Lösung)h.M.
Die wertende Lösung hält grundsätzlich an der Lehre vom Empfängerhorizont fest, bezieht jedoch zusätzlich Wertungsgesichtspunkte gegenüber dem Empfängerhorizont (Rechtsschein) mit ein. Im Kern geht die wertende Lösung davon aus, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der Leistungsbeziehungen erfolgen soll, jedoch eine Ausnahme besteht, wenn Wertungen eine Durchgriffskondiktion auf einen Dritten rechtfertigen.
Nach der Rechtsscheinslehre ist ein solcher Durchgriff der Angewiesenen (hier: B) gegen den Anweisungsempfänger (hier: S) möglich, wenn es aufgrund von Wertungen geboten erscheint, den Anweisenden (hier: F) aus der Rückabwicklung herauszuhalten. Dies ist der Fall, wenn der Anweisende (F) nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt hat. Wer in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein setzt, muss sich daran festhalten lassen und ist nicht schutzwürdig. Wer hingegen nicht in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein setzt, ist schutzwürdig und aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung herauszuhalten, sodass ein „Durchgriff“ gegenüber dem Anweisungsempfänger erfolgen muss.
Negativbeispiele für fehlenden Rechtsschein sind:
In solchen Fällen ist ein Durchgriff (also die Nichtberücksichtigung des Vorrangs der Leistungskondiktion) möglich: Damit hält man den Anweisenden heraus, weil er nicht in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein gesetzt hat.
Hier wurde durch die Anweisung der Rechtsschein in zurechenbarer Weise gegenüber dem Anweisungsempfänger (hier: B) als Maßstab für den objektiven Empfängerhorizont gesetzt, sodass F nicht aus der Abwicklung herausgehalten werden soll (Abwicklung entlang der Leistungsbeziehungen). Eine der oben genannten Konstellationen liegt nicht vor.
Nach der Rechtsscheinslehre ist ein solcher Durchgriff der Angewiesenen (hier: B) gegen den Anweisungsempfänger (hier: S) möglich, wenn es aufgrund von Wertungen geboten erscheint, den Anweisenden (hier: F) aus der Rückabwicklung herauszuhalten. Dies ist der Fall, wenn der Anweisende (F) nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt hat. Wer in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein setzt, muss sich daran festhalten lassen und ist nicht schutzwürdig. Wer hingegen nicht in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein setzt, ist schutzwürdig und aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung herauszuhalten, sodass ein „Durchgriff“ gegenüber dem Anweisungsempfänger erfolgen muss.
Negativbeispiele für fehlenden Rechtsschein sind:
- Eine gefälschte Überweisung, die keine Entscheidung des Anweisenden darstellt, sodass dieser schutzwürdig ist.
- Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, wodurch der Vorgang nicht auf dem Verhalten des Anweisenden beruht und dieser schutzwürdig bleibt.
- Einwirkung durch Drohung oder Gewalt, sodass der Vorgang nicht aus dem Verhalten des Anweisenden herrührt und dieser schutzwürdig ist.
In solchen Fällen ist ein Durchgriff (also die Nichtberücksichtigung des Vorrangs der Leistungskondiktion) möglich: Damit hält man den Anweisenden heraus, weil er nicht in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein gesetzt hat.
Hier wurde durch die Anweisung der Rechtsschein in zurechenbarer Weise gegenüber dem Anweisungsempfänger (hier: B) als Maßstab für den objektiven Empfängerhorizont gesetzt, sodass F nicht aus der Abwicklung herausgehalten werden soll (Abwicklung entlang der Leistungsbeziehungen). Eine der oben genannten Konstellationen liegt nicht vor.
Pro-Argumente
- +Schutzbedürftigkeit – Rechtsverkehr: Der Empfänger soll auf einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein vertrauen dürfen.
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