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Berechtigte nach § 1357 BGB als Mit- oder Gesamtgläubiger

Fraglich ist, ob die Berechtigten nach § 1357 I 2 BGB als Mit- oder Gesamtgläubiger einzuordnen sind.

Beispiel

M verkauft eine Spülmaschine aus dem gemeinsamen Haushalt an B. F ärgert sich über den Verkauf und will das Geld haben. Sie begibt sich zu B, gibt sich als Ehefrau des M zu erkennen und verlangt von B die Zahlung des Kaufpreises. B zahlt tatsächlich den kompletten Kaufpreis an F. M ist empört und verlangt von B erneut die Zahlung des Kaufpreises, nötigenfalls an beide Ehegatten gemeinsam. Zu Recht?

Kontext


  • Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten . Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
  • Mitgläubiger (§ 432 BGB): Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Mitgläubiger gemäß § 432 BGB

Nach einer Ansicht wird vertreten, dass die Ehegatten, die aus einem Verpflichtungsgeschäft gem. § 1357 I 2 BGB mitberechtigt sind, als Mitgläubiger gem. § 432 I BGB anzusehen seien. Nach § 432 I BGB hätte der Schuldner nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten können. Erfüllung läge demnach nicht vor. Der Anspruch würde fortbestehen.

Pro-Argumente

  • +Zweckbindung der Betätigung für die eheliche Lebensgemeinschaft: Dies folge aus der Zweckbindung der Betätigung für die eheliche Lebensgemeinschaft im Rahmen des § 1357 BGB. Der aus der Zweckbindung folgenden Berechtigung entspreche die Anwendungssituation des § 432 BGB.

Gesamtgläubiger nach § 428 BGBh.M.

Danach sind die aus § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigten Ehegatten als Gesamtgläubiger i.S.v. § 428 BGB anzusehen.

Nach § 428 BGB kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden Gläubiger leisten.

Pro-Argumente

  • +Schuldnerschutz: Für den Schuldner sei es nämlich häufig nicht erkennbar, dass er mit einem Ehegatten einen Vertrag abgeschlossen habe und er somit an beide leisten müsse.
  • +Schutz des Rechtsverkehrs: Eine unbekannte Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB würde dem Schuldner die Leistung erheblich erschweren, weil er nur an beide Ehegatten gemeinsam leisten könnte. Das widerspricht dem Zweck des § 1357 BGB, Geschäfte des täglichen Lebens einfach abzuwickeln.
  • +Subsidiarität der Mitgläubigerschaft: Darüber hinaus ist die Mitgläubigerschaft nach der Gesetzessystematik subsidiär, was der Wortlaut von § 432 BGB mit den Worten „sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind“ erkennen lässt.

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