Beidseitiger Eigenschaftsirrtum
Fraglich ist, wie ein beiderseitiger Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache zu behandeln ist.Beispiel
V verkauft an K ein echtes Bild als vermeintliche Fälschung für 100 €. Auch K hält das Bild für eine Fälschung. Das Bild ist noch nicht übergeben. Kann V nach § 119 II Var. 2 BGB anfechten?
Lösung über § 119 II Var. 2 BGB
§ 119 II Var. 2 BGB gilt auch für einen Irrtum beider Parteien. Für § 313 BGB fehlt es an einer Regelungslücke.
Folge: Der Kaufvertrag wäre nach § 142 I ex tunc unwirksam. V ist nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
Folge: Der Kaufvertrag wäre nach § 142 I ex tunc unwirksam. V ist nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: § 119 I Var. 2 BGB hat keine Einschränkungen und gilt insoweit auch für den Doppelirrtum.
- +Interessenlage: Beide Parteien könnten theoretisch den Vertrag anfechten. Realitätsnah wird jedoch nur die Partei anfechten, die einen Nachteil durch den Vertrag hat (also der Verkäufer). Wenn dieser den Nachteil durch Anfechtung beseitigt, dann muss dieser berechtigterweise nach § 122 BGB auch Schadensersatz leisten.
Lösung über § 313 BGBh.M.
§ 119 II Var. 2 BGB soll nicht für den Doppelirrtum, sondern nur für den einseitigen gelten (teleologische Reduktion).
Eine Lösung erfolgt über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) bei wesentlichen Störungen.
Eine Lösung erfolgt über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) bei wesentlichen Störungen.
Pro-Argumente
- +Zufallsergebnisse: Zufallsergebnisse sollen vermieden werden, bei denen jemand nur deshalb Schadensersatz zahlen muss, weil er zuerst anficht.
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