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Beiderseits zu vertretene Unmöglichkeit

Fraglich ist, wie die Gegenleistungspflicht zu behandeln ist, wenn beide Vertragsparteien die Unmöglichkeit zu vertreten haben.

Beispiel

V hat die Vase fahrlässig auf einem völlig instabilen Regal abgestellt. K stößt beim Besichtigen ebenfalls fahrlässig gegen das Regal. Nur durch das Zusammenwirken beider Fehler fällt die Vase herunter und wird zerstört. Der Kaufpreis beträgt 12.000 Euro, der objektive Wert der Vase 10.000 Euro. Wie ist die Rechtslage?

Wortlautlösung

Wenn die Kaufsache unmöglich wird, entfällt der Anspruch auf die Leistung (§ 275 I BGB)
Dies hat regelmäßig den Entfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 I 1 Hs. 1 BGB zur Folge
Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine anspruchserhaltende Norm vorliegt (§ 326 II BGB)
Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich war
Die Rechtsprechung nimmt hier einen Wert von größer als (<) 90% an

Nach dieser Ansicht hat K keinen Anspruch auf die Kaufsache (§ 433 I 1 BGB durch § 275 I BGB),
V hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 II BGB durch § 326 I 1 Hs. 1 BGB).
K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB) gemindert durch sein eigenes Mitverschulden (§ 254 I BGB)

Contra-Argumente

  • -Unbillige Interessenlage: Der Verkäufer erhält weder Schadensersatz noch die Gegenleistung und bleibt damit auf dem Schaden sitzen, obwohl auch der Käufer die Unmöglichkeit mitverursacht hat.

§ 326 II BGB analog

Nach der Minderansicht wird § 326 II BGB analog angewendet auf den gesetzlich nicht geregelten Fall der beiderseits zu vertretenen Unmöglichkeit.
Der Kaufpreiszahlungsanspruch bleibt insofern erhalten, wie jede Person ihren Anteil zu vertreten hatte.

Nach dieser Ansicht hat K keinen Anspruch auf die Kaufsache (§ 433 I 1 BGB durch § 275 I BGB),
V hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 II BGB durch § 326 I 1 Hs. 1 BGB). Der Kaufpreiszahlungsanspruch bleibt jedoch durch den hälftigen Mitverschuldensanteil nach § 326 II 1 Var. 1 BGB analog erhalten.
K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB) gemindert durch sein eigenes Mitverschulden (§ 254 I BGB):

K hat gegen V einen Anspruch auf sein positives Interesse (2.000€) x 0,5 = 1.000€.
V hat gegen K einen Anspruch (§ 433 II BGB) auf den Kaufpreis (10.000€) erhalten (§ 326 II 1 Var. 1 BGB analog) durch den Mitverschuldensanteil des K (50%) = 5.000€.
Nach Aufrechnung (§ 389 BGB) bleibt ein Anspruch des V gegen K auf 4.000€.

Pro-Argumente

  • +Wertung des § 326 II BGB: § 326 II enthält den Wertungsgedanken, dass eine Verantwortlichkeit des Gläubigers Auswirkungen auf die Preisgefahr haben soll; für den Mischfall fehlt eine ausdrückliche Regelung

Contra-Argumente

  • -Contra legem: Die Formulierung „allein oder weit überwiegend“ spricht gerade gegen eine Erstreckung auf bloße Mitverantwortung; deshalb ist die notwendige planwidrige Regelungslücke für eine Analogie gerade zweifelhaft

Teleologische Reduktion von § 326 I BGB

Nach dieser Ansicht wird § 326 I 1 Hs. 1 BGB jedoch bei beiderseitiger Vertretung teleologisch reduziert: Der Vertrag wird gedanklich entsprechend den Verantwortungsanteilen aufgespalten. Soweit der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, bleibt die Gegenleistungspflicht bestehen; soweit der Schuldner verantwortlich ist, entfällt sie.

K hat gegen V einen Anspruch (§§ 280 I, III, 283 BGB) auf sein positives Interesse (2.000€) x 0,5 = 1.000€.
Der Anspruch des V (§ 433 II BGB) auf den Kaufpreis (10.000 €) entfällt durch eine teleologische Reduktion des § 326 I 1 Hs. 1 BGB nicht in der Höhe des Mitverschuldensanteils des K (50%).
Nach Aufrechnung (§ 389 BGB) bleibt ein Anspruch des V gegen K auf 4.000€.

Pro-Argumente

  • +Rechtsgedanke: Wenn der Gläubiger zu 50 % für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, soll er auch zu 50 % die Preisgefahr tragen
  • +Wortlaut – kein Wortlautverstoß: Allein oder weit überwiegend
  • +Dogmatik – saubere Herleitung: Gleiches Ergebnis, wie die zweite Ansicht mit sauberer dogmatischer Herleitung

Doppelter Schadensersatzh.M.

Die vierte Ansicht gewährt auch dem V einen Schadensersatzanspruch wegen der Nebenpflichtverletzung des K (§§ 280 I, 241 II BGB).

K hat gegen V einen Anspruch (§§ 280 I, III, 283 BGB) auf sein positives Interesse (2.000€) x 0,5 = 1.000€.
V hat gegen K einen Anspruch auf den Kaufpreis über den Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB in der Höhe des Kaufpreises (§§ 280 I, 241 II BGB) gesenkt um seinen eigenen Mitverschuldensanteil (50%) = 5.000€
Nach Aufrechnung (§ 389 BGB) bleibt ein Anspruch des V gegen K auf 4.000€.

Pro-Argumente

  • +Interessenausgleich: Die Lösung verteilt die wirtschaftlichen Folgen entsprechend den beiderseitigen Verantwortungsanteilen und verhindert, dass eine Partei trotz eigener Mitverantwortung vollständig privilegiert wird.

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