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Anwendung von § 1664 BGB bei Aufsichtspflichtverletzung

Fraglich ist, ob § 1664 BGB Anwendung findet, wenn der Schaden durch Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden ist.

Beispiel

Das 5-jährige Kind K befuhr mit einem Kinderfahrrad den neben der Straße befindlichen Gehweg. Die Mutter M folgte in einem Abstand von 5 m auf ihrem Fahrrad. Durch eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Aufsichtspflicht stieß K gegen eine Mülltonne und fiel auf die Fahrbahn. Dort wurde K von dem Fahrzeug des Halters H, das von dem Fahrer F mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gesteuert wurde, erfasst und schwer verletzt. Das Fahrzeug war bei V versichert. Hat K gegen M Schadensersatzansprüche?

Keine Privilegierung

Eine Mindermeinung verneint dies, da eine Aufsichtspflicht objektiv zu bestimmen ist und nicht vom Zuschnitt des Elternhauses (also individueller Sorgfaltspflichten) abhängig gemacht werden darf.

Privilegierung auch bei Verletzungen der Aufsichtspflichth.M.

Die h.M. spricht sich für eine umfassende Anwendung des § 1664 I BGB aus, solange die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge steht.

Pro-Argumente

  • +Zu enger Anwendungsbereich: Sonst käme § 1664 I BGB nur noch im Bereich der Vermögensfürsorge in Betracht. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut nicht entnehmen.
  • +Telos – Schutzzweck: Schutzzweck des § 1664 I BGB ist, dass mit Rücksicht auf den Familienfrieden nicht alle Schadensersatzansprüche, die formal zwischen Eltern und Kind immer wieder entstehen, in bare Münze verwandelt werden. Diesem Schutzzweck wird man aber nur dann gerecht, wenn man auch die Verletzung der Aufsichtspflicht und damit den zentralen Bereich der elterlichen Sorge, dem § 1664 I BGB unterfallen lässt.

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