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Anwendbarkeit des EBV beim "Nicht-so-berechtigten-Besitzer"

Fraglich ist, ob ein EBV auch vorliegt, wenn zwar prinzipiell ein Besitzrecht besteht, aber der Besitzer die inhaltlichen Grenzen seines Besitzrechts überschreitet.

Beispiel

(1) Der Mieter M beschädigt die Mietsache des Eigentümers.
(2) Der Entleiher eines PKW beschädigt diesen vertragswidrig.
(3) Der Mieter vermietet unberechtigt unter.

Lehre vom "nicht so berechtigten Besitzer"

Der rechtmäßige Besitzer wird bei Überschreitung seines Besitzrechts gegenüber dem Eigentümer als ein "nicht so berechtigter Besitzer" angesehen.

Pro-Argumente

  • +Überschreitung der Grenzen der Besitzausübung: Bei Überschreitung der inhaltlichen Grenzen des Besitzrechts fehlt es an einem entsprechenden Recht zu diesem konkreten Besitz

Contra-Argumente

  • -Vindikationslage: Infragestellen der sicheren Erkenntnis ohne Not, dass die Rechtsfolgen der §§ 987 ff. BGB eine Vindikationslage voraussetzen
  • -Rechtssicherheit: Zweifelhafte zeitliche Grenzen und Umfang der Rechtsfolgen.

Keine EBV-Ansprücheh.M.

Die §§ 987 ff. BGB finden keine Anwendung. Dem Eigentümer stehen vertragliche, bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche zu.

Pro-Argumente

  • +Vindikationslage wird vorausgesetzt: Die §§ 987 ff. BGB setzen das Bestehen einer Vindikationslage voraus. Dies wird von der Gegenmeinung ohne saubere dogmatische Begründung wieder in Frage gestellt.
  • +Keine Unterscheidung zwischen Besitzrecht und Besitzausübung: Die Lehre "vom nicht so berechtigten Besitzer" widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Dieser unterscheidet nicht zwischen Besitzrecht und Besitzausübung.
  • +Schutz durch andere AGL: Der Eigentümer ist ausreichend durch vertragliche (z.B. § 280 I BGB i.V.m. dem Mietvertrag), bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche geschützt.
  • +Rechtsunsicherheiten: Die Aufspaltung des Besitzrechts in einen berechtigten und unberechtigten Teil wirft vielfach Probleme und damit Rechtsunsicherheiten auf.

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