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Anwendbarkeit der EBV-Regelungen beim Nicht-Mehr-Berechtigten-Besitzer

Fraglich ist zunächst, ob die EBV-Regelungen anwendbar sind, wenn das Recht zum Besitz in zeitlicher Hinsicht geendet ist.

Beispiel

M und V haben ein Mietverhältnis. Das Mietverhältnis endet mit einer Frist. Anschließend wird die Sache beschädigt oder zerstört. Ist das EBV anwendbar?

Keine Anwendbarkeit des EBV beim "Nicht-mehr-Berechtigten-Besitzer"

Diese Auffassung lehnt eine Anwendbarkeit der Regelungen des EBV auf den „nicht mehr berechtigten“ Besitzer ab. Der Anwendungsbereich der EBV-Regelungen sei auf den ursprünglich nicht berechtigten Besitzer beschränkt.

Pro-Argumente

  • +Systematik – konkurrierende Ansprüche: Kein Bedürfnis durch schuldrechtliche und deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche

Anwendbarkeit des EBVh.M.

Nach Ansicht der Rechtsprechung und der h.L. treten im Falle des „Nicht-Mehr-Berechtigten“ Besitzers die Regelungen des EBV als haftungssteigernde Auffangregelungen zu vertraglichen und deliktischen (Schadensersatz-)Ansprüchen hinzu.

Pro-Argumente

  • +Systematik – § 1007 II BGB: Andernfalls bliebe für § 985 nur bei unfreiwilligem Besitzverlust Raum; dafür gibt es systematisch aber schon § 1007 II BGB
  • +Systematik – Anspruchskonkurrenz: Freie Anspruchskonkurrenz des BGB

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