Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz nach § 986 BGB
Fraglich ist, ob sich ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) aus einem Anwartschaftsrecht ergeben kann.Beispiel
F verwahrt für K Möbel, die er unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Von diesen Möbeln veräußert F ein Sofa unter Eigentumsvorbehalt an X. Als der wahre Eigentümer E davon erfährt, verlangt er von X das Sofa gemäß § 985 BGB heraus. Zu Recht E gegen X?
Kontext
Grundlage des Anwartschaftsrechts ist, dass es ein "wesensgleiches Minus zum Vollrecht" ist und daher nach §§ 929 ff. BGB analog, wie vollwertiges Eigentum gehandelt werden kann. Es ist jedoch noch kein Eigentum. Daher stellt sich aber die Frage, ob ein Anwartschaftsrecht eine ähnliche Position durch die Gewährung eines Besitzrechts (§ 986 I 1 BGB) besteht.
Absolutes Recht zum Besitz
Danach gewährt das Anwartschaftsrecht ein absolutes, gegen jedermann wirkendes dingliches Recht. Das Anwartschaftsrecht ist ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I, II BGB.
Hier: X muss das Sofa nicht herausgeben −
Hier: X muss das Sofa nicht herausgeben −
Pro-Argumente
- +Rechtsnatur: Dem Anwartschaftsberechtigten ist das im Eigentum enthaltene Recht zum Besitz und zur Nutzung schon übertragen worden. Es genießt ähnlich wie der andere beschränkt dingliche Nutzungs- und Verwertungsrechte eigentumsähnlichen Schutz.
- +Schutzbedürftigkeit – Anwartschaftsberechtigter: Es ist nicht einzusehen, warum der Anwartschaftsberechtigte, um das Herausgabeverlangen des Eigentümers abzuwehren, gezwungen sein sollte, den Kaufpreis sofort vollständig an den Vorbehaltsverkäufer zu entrichten (der in solchen Fällen ja nicht mit dem tatsächlichen Eigentümer identisch ist, sonst ergebe sich das Besitzrecht bereits aus dem Kaufvertrag).
Relatives Recht zum Besitzh.M.
Danach gewährt das Anwartschaftsrecht nur ein relatives Recht zum Besitz. Das Anwartschaftsrecht ist kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I, II BGB.
Hier: X muss das Sofa an E herausgeben +
Hier: X muss das Sofa an E herausgeben +
Pro-Argumente
- +Rechtsnatur: Im Gegensatz zu einem absoluten dinglichen Recht ist das Anwartschaftsrecht von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft abhängig, da es solange besteht, wie der Bedingungseintritt möglich ist; daher ist es relativ.
- +Schutzbedürftigkeit – keine Schutzbedürftigkeit des Anwartschaftsberechtigten: Der Anwartschaftsberechtigte ist nicht schutzwürdig, weil er durch die Zahlung des Restkaufpreises den Erwerb des Volleigentums einseitig herbeiführen und damit den Anspruch des bisherigen Eigentümers aus § 985 BGB vernichten kann. Es besteht daher vor Bedingungseintritt kein Bedürfnis, das Eigentum vor dem Bedingungseintritt hinter dem Anwartschaftsrecht zurücktreten zu lassen.
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