Anspruch des Gläubigers bei anfänglicher Unmöglichkeit
Fraglich ist, ob im Falle unverschuldeter anfänglicher Unmöglichkeit ein Anspruch des Gläubigers aus § 122 BGB analog besteht.Beispiel
A verkauft ein Buch an B, welches A jedoch gerade nicht dabei hat. A weiß nicht, dass das Buch in der Nacht verbrannt ist. B hätte dieses Buch für 10 € teurer weiterverkaufen können. Welche Schadensersatzansprüche hat B gegen A?
Anwendung möglich
Laut einer Ansicht finden § 311a II BGB und § 122 BGB analog nebeneinander Anwendung. Über § 122 BGB wird das negative Interesse (der Vertrauensschaden) ersetzt. (Erwägung: Bei unverschuldetem Irrtum würde der Schuldner schlechter stehen durch § 122 BGB als bei unverschuldeter anfänglicher Unmöglichkeit durch Exkulpation).
Pro-Argumente
- +Historie: Der Gesetzgeber hielt nach den Gesetzesmaterialien die Möglichkeit einer Lösung über § 122 BGB analog für gangbar und hat im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung nur davon abgesehen, weil er die Irrtumsregeln nicht anpassen wollte.
- +Systematik – Widersprüchlichkeit zum Irrtumsrecht: Der Schuldner steht bei unverschuldeter anfänglicher Unmöglichkeit günstiger (kein Schadensersatz durch Exkulpation, § 311a II 2 BGB), als bei einem unverschuldeten Irrtum nach § 119 II BGB.
- +Telos – Vergleichbarkeit: Die anfängliche unverschuldete Unmöglichkeit ist letztendlich nur ein Eigenschaftsirrtum über die eigene Leistungsfähigkeit.
Anwendung nicht möglichh.M.
Der Schadensersatz statt der Leistung wird nur gemäß § 311a II BGB ersetzt; insofern kann der Schuldner sich exkulpieren, wenn er das Leistungshindernis nicht kannte und er seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat.
Pro-Argumente
- +Historie: Die Streichung des § 307 BGB a.F. spricht gegen die Fortführung einer auf das negative Interesse gerichteten Haftung im Wege einer Analogie. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Entscheidung getroffen, die keine planwidrige Regelungslücke begründet.
- +Systematik – Schadensersatzansprüche: Nach allgemeinen Regeln ist ein Schadensersatzanspruch verschuldensabhängig. Die für die Irrtumsregeln eingreifende Vorschrift ist nicht verallgemeinerungsfähig.
- +Umgehungsgefahr – Verschuldensprinzip: Durch die analoge Anwendung des § 122 BGB wird das Kriterium des Verschuldens umgangen.
- +Wortlaut – Eigenschaftsbegriff: Es liegt keine vergleichbare Interessenlage vor, weil die Leistungsfähigkeit nicht eine Eigenschaft einer Sache oder Person ist, sondern es sich um einen im Irrtumsrecht unbeachtlichen Motivirrtum handelt.
- +Telos – Rechtsfolge: § 122 BGB passt vom Anknüpfungspunkt der Rechtsfolge nicht, da das Vertrauen in die Wirksamkeit einer Willenserklärung und nicht die Durchführbarkeit des Vertrages Grundlage des Schadensersatzes ist.
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