Anscheinsvollmacht
Fraglich ist, ob eine Anscheinsvollmacht als Rechtsscheinsvollmacht anerkannt werden kann.Einordnung im Schema
Beispiel
Ein Angestellter eines Blumenladens bestellt regelmäßig bei einem Großhändler Waren für den Laden. Der Geschäftsführer prüft die eingehenden Rechnungen nicht sorgfältig und bemerkt nicht, dass die Bestellungen nicht autorisiert sind.
Kontext
Abzugrenzen ist die Anscheinsvollmacht von der Duldungsvollmacht.
⇒Duldungsvollmacht = Vertretungsmacht aus dem Dulden des Handeln des Vertreters
⇒Anscheinsvollmacht = Vertretungsmacht aus dem fahrlässigen Verkennen des Handelns des Vertreters
⇒Duldungsvollmacht = Vertretungsmacht aus dem Dulden des Handeln des Vertreters
⇒Anscheinsvollmacht = Vertretungsmacht aus dem fahrlässigen Verkennen des Handelns des Vertreters
Keine Rechtsscheinvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht wird nicht als Rechtsscheinsvollmacht anerkannt.
Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht.
Der Vertretene kann aber aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo) haften, der Vertreter aus § 179 BGB.
Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht.
Der Vertretene kann aber aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo) haften, der Vertreter aus § 179 BGB.
Pro-Argumente
- +Keine Fiktion einer Willenserklärung: Ein Verschulden führt nicht zur Fiktion einer Willenserklärung, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
- +Keine Vergleichbarkeit zur Duldungsvollmacht: Die Duldungsvollmacht enthält noch die bewusste Kundgabe des "Duldens". Es fehlt bei der Anscheinsvollmacht an einer entsprechenden Vergleichbarkeit.
Rechtsscheinvollmachth.M.
Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich um eine Rechtsscheinvollmacht.
Der Vertreter handelt mit Vertretungsmacht.
Der Vertreter handelt mit Vertretungsmacht.
Pro-Argumente
- +Gesetz sieht für Nachlässigkeit die Folgen einer Rechtsscheinhaftung zu: Das Gesetz misst einer Nachlässigkeit selbst die Folgen einer Rechtsscheinhaftung zu. Der Vertreter hat gemäß § 172 II BGB Vertretungsmacht, wenn der Vertretene es nach Widerruf der Vollmacht pflichtwidrig versäumt, sich die ausgestellte Vollmachtsurkunde zurückgeben zu lassen, und der Vertreter unter Vorlage der Urkunde Rechtsgeschäfte tätigt.
- +Vergleichbarkeit im Zivilrecht: Eine vergleichbare Rechtsscheinhaftung ist auch in anderen Bereichen des Zivilrechts bekannt: Lehre nach dem potenziellen Erklärungsbewusstsein (Trierer Weinversteigerung) oder Schweigen auf ein KBS.
- +Verkehrsschutz: Aus Sicht des Empfängers wird ein Rechtsschein der Bevollmächtigung erzeugt.
- +Irrelevanz der bewussten Kundgabe für den Rechtsverkehr: Aus Sicht eines schutzwürdigen Dritten ist es irrelevant, ob eine bewusste Kundgabe zugrunde liegt.
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