Angebotspflicht des Schuldners bei Gläubigerverzug
Fraglich ist, was der Schuldner anbieten muss, wenn vorher ein Schuldnerverzug bestand und der Gläubiger dadurch in Gläubigerverzug versetzt wird.Beispiel
Der Verkäufer liefert eine Kaufsache nach dem vereinbarten Termin, ohne jedoch zugleich auch den Verzögerungsschaden zu begleichen. Der Käufer selbst ist nicht anwesend und nimmt die Sache nicht entgegen.
Angebot der Hauptleistung und des Verzögerungsschadens durch den Schuldner
Der Schuldner muss die Hauptleistung und den Verzögerungsschaden vollständig anbieten.
Pro-Argumente
- +Teilleistung: Das Angebot der Hauptleistung wäre eine Teilleistung, zu der der Schuldner nach § 266 BGB nicht berechtigt ist.
- +Prozessökonomie: Unzumutbarkeit für den Gläubiger, erst die Hauptleistung anzunehmen und dann separat auf den Verzögerungsschaden zu klagen.
Angebot der Hauptleistung durch den Schuldner genügth.M.
Ausreichend ist, dass der Schuldner die Hauptleistung vollständig anbietet.
Pro-Argumente
- +Leistungsbegriff i.S.d. § 294 BGB: Die Leistung i.S.d. § 294 BGB ist nur die Hauptleistung, nicht dagegen der sekundäre Anspruch, der auf einem anderen Rechtsgrund beruht.
- +Spiegelbild zwischen Beginn und Beendigung des Schuldnerverzugs: Der Schuldner gerät wegen der ursprünglich geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug. Für die Beendigung muss es ausreichen, wenn er genau diese anbietet.
- +Kein Druckmittel: Das Rechtsinstitut des Gläubigerverzugs darf nicht als Druckmittel gegen den Schuldner missbraucht werden.
- +Unklare Höhe: Dem Schuldner ist die Höhe des Verzögerungsschadens zum Zeitpunkt der Hauptleistung regelmäßig unbekannt.
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