Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht - Zulässigkeit
Fraglich ist, ob die Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht zulässig ist.Einordnung im Schema
Beispiel
Der Uhrensammler U beauftragt seinen erfahrenen Freund F mit dem Verkauf einer Uhr für mindestens 9.600 €. Er bereitet eine einheitliche Vollmachtsurkunde vor, in der er den F zum Verkauf der Uhr zu einem Preis von mindestens 6.900 € sowie zur Eigentumsübertragung ermächtigt. F schließt anschließend im Namen des U mit dem K einen Vertrag zum Kauf der Uhr zu einem Preis von 6.900 € und übergibt dem K die Uhr. U, der sein Schreibversehen nun feststellen muss, wendet sich umgehend an K und erklärt ihm, dass er das Geschäft zu dem Preis von 6.900 € nicht gelten lassen könne. Auch gegenüber F teilt er mit, dass er das Geschäft nicht gelten lassen könne. Kann der U die Vollmacht anfechten?
Kontext
Das Problem der ausgeübten Innenvollmacht ergibt sich daraus, dass ein eigentlich neutraler Vertreter aufgrund der Anfechtung (also eines Irrtums des Vertretenen) ohne Vertretungsmacht handelt, da diese gemäß § 142 I BGB ("von Anfang an" = ex tunc) als nichtig gilt. Der Vertreter wäre somit nach § 179 I BGB Haftungsrisiken ausgesetzt.
Ein Regress des Vertreters beim Vertretenen birgt eine Verschiebung des Insolvenzrisikos zu Lasten des eigentlich "neutralen" Vertreters.
Ein Regress des Vertreters beim Vertretenen birgt eine Verschiebung des Insolvenzrisikos zu Lasten des eigentlich "neutralen" Vertreters.
Unzulässigkeit der Anfechtung, außer "Durchschlag"
Diese Auffassung sieht die Anfechtung einer bereits vollzogenen Vollmacht als unzulässig an.
Angefochten werden kann lediglich die Vertretererklärung bzw. der Vertrag, der im Namen des Vertretenen geschlossen wurde.
Ein Irrtum ist nur ausnahmsweise beachtlich, wenn er auf das vom Vertretenen abgeschlossene Rechtsgeschäft "durchschlägt".
Das ist immer dann der Fall, wenn der Vertretene, hätte er das Geschäft selbst abgeschlossen, auch hätte anfechten können.
Angefochten werden kann lediglich die Vertretererklärung bzw. der Vertrag, der im Namen des Vertretenen geschlossen wurde.
Ein Irrtum ist nur ausnahmsweise beachtlich, wenn er auf das vom Vertretenen abgeschlossene Rechtsgeschäft "durchschlägt".
Das ist immer dann der Fall, wenn der Vertretene, hätte er das Geschäft selbst abgeschlossen, auch hätte anfechten können.
Pro-Argumente
- +Haftung als falsus procurator: Die Anfechtung der Vollmacht würde zu einer ex-tunc Nichtigkeit nach § 142 I BGB führen. Der Vertreter würde somit einem Haftungsrisiko aus § 179 II BGB auf den negativen Vertrauensschaden ausgesetzt sein.
- +Schutz des Vertreters: Der Vertreter muss vor einer unzulässigen Verschiebung des Insolvenzrisikos geschützt werden.
Zulässigkeit der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmachth.M.
Die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht ist zulässig.
Die Problematik ist über die Bestimmung des Anfechtungsgegners zu lösen.
Die Problematik ist über die Bestimmung des Anfechtungsgegners zu lösen.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – Gesetz: § 142 I BGB spricht ausdrücklich von einem anfechtbaren "Rechtsgeschäft". Die Vollmachtserteilung ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft mit einer eigenständigen Willenserklärung.
- +Wortlaut – § 119 I BGB: Auch § 119 Abs. 1 BGB spricht von einer Willenserklärung. Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, dies verkennt die Minderansicht.
- +Schutz über den Anfechtungsgegner: Ein Schutz des Vertreters ist auch über die Bestimmung des Anfechtungsgegners möglich. Es ist über andere Möglichkeiten ein Schutz zu erreichen, als den Anfechtungsgegenstand zu korrigieren, der vom Gesetz vorgegeben wird.
- +Richtiger Anfechtungsgegenstand: Der Irrtum erfolgte bei Vollmachtserteilung und nicht bei der Vertretererklärung.
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