Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht - Anfechtungserklärung
Fraglich ist hingegen, gegenüber welcher Person der Vertretene die Anfechtung erklären muss.Einordnung im Schema
Beispiel
Der Uhrensammler U beauftragt seinen erfahrenen Freund F mit dem Verkauf einer Uhr für mindestens 9.600 €. Er bereitet eine einheitliche Vollmachtsurkunde vor, in der er den F zum Verkauf der Uhr zu einem Preis von mindestens 6.900 € sowie zur Eigentumsübertragung ermächtigt. F schließt anschließend im Namen des U mit dem K einen Vertrag zum Kauf der Uhr zu einem Preis von 6.900 € und übergibt dem K die Uhr. U, der sein Schreibversehen nun feststellen muss, wendet sich umgehend an K und erklärt ihm, dass er das Geschäft zu dem Preis von 6.900 € nicht gelten lassen könne. Wem gegenüber hat der U seine Anfechtung zu erklären?
Kontext
Die Frage ist unstreitig, wenn die Anfechtungserklärung von vornherein gegenüber dem Dritten erfolgte (§ 167 I Var. 2 BGB), weil dann beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.
Erklärung gegenüber dem Vertreter
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Eine Anfechtungserklärung soll gemäß § 143 III BGB gegenüber demjenigen erfolgen, dem auch die Vollmacht gegenüber erteilt wurde.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 143 III BGB: Innenvollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Für einen solchen Fall bestimmt § 143 III BGB, wer der Anfechtungsgegner ist.
Behandlung wie eine Außenvollmachth.M.
Anfechtungsgegner soll nach § 143 III 1 BGB der Dritte sein.
Die ausgeübte Innenvollmacht soll wie eine Außenvollmacht behandelt werden, sodass § 143 III BGB analoge Anwendung findet.
Die ausgeübte Innenvollmacht soll wie eine Außenvollmacht behandelt werden, sodass § 143 III BGB analoge Anwendung findet.
Pro-Argumente
- +Vernichtung des Vertrages: Die Anfechtung der Vollmacht führt de facto zu einer Vernichtung des Vertrages. Insofern ist der Anfechtungsgegner bei einem Vertrag gemäß § 143 II der andere Teil der Anfechtungsgegner, da zwar die Vollmacht angegriffen wird, aber die Anfechtung sich direkt auf den Vertrag auswirkt, der letztendlich das Anfechtungsziel ist.
- +Schutz des Dritten über die Modifikation des Anfechtungsgegners: Indem der Dritte der Anfechtungsgegner ist, erhält er als Anfechtungsgegner einen Anspruch aus § 122 BGB.
- +Schutz des Vertreters: Der Vertreter muss keinen Anspruch aus § 179 II BGB gegen sich gelten lassen, indem man die Innenvollmacht wie eine Außenvollmacht behandelt. Auch wenn man die Vertretererklärung als das Anfechtungsziel ansehen würde, dann wäre ein Anspruch aus § 179 II BGB nicht gegeben, da der Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt hätte.
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