Andeutung des Erblasserwillens in Testamentsurkunde
Fraglich ist, ob der durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde angedeutet sein muss.Einordnung im Schema
Beispiel
Erblasserin E bezeichnet ihr hochwertiges silbernes Teeservice seit Jahren als „Silberkrone“. In ihrem Testament bestimmt sie, dass ihre Tochter T die „Silberkrone“ erhalten soll, ohne das Teeservice weiter zu beschreiben. Kann zur Auslegung auf den tatsächlichen Sprachgebrauch der E zurückgegriffen werden?
Keine Andeutung erforderlich
Es reicht stets der durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers aus. Es ist gleich, ob dieser Wille im Testament angedeutet wurde oder nicht. Der ermittelte Wille ist stets wirksam und zu beachten.
Pro-Argumente
- +Telos – Sinn und Zweck: Das Testament beinhaltet den (vielleicht auch egoistischen) Willen des Erblassers. Dieser Wille ist stets zu respektieren. Die Andeutungstheorie führt zu Rechtsunsicherheit und bevorzugt den ausschweifend formulierenden Erblasser gegenüber dem knapp gefassten Testaments.
- +Formzweck: Im Übrigen spricht auch der Formzweck nicht für die Andeutungstheorie. Denn der Schutz des Erblassers vor Übereilung ist erreicht, wenn dieser seine letztwillige Verfügung niedergeschrieben und in dem Sinne verstanden hat, den er ihr beilegen wollte.
Andeutung erforderlichh.M.
Der durch Auslegung ermittelte Wille des Erblassers muss in der Testamentsurkunde irgendwie zum Ausdruck gekommen oder angedeutet sein.
Ist der Wille des Erblassers im Testament angedeutet, ist der ermittelte Wille (= Verfügung) wirksam. Falls keine Andeutung ersichtlich ist, entspricht der ermittelte Wille nicht der testamentarischen Form. Die testamentarische Anordnung ist somit gem. § 125 BGB nichtig.
Ist der Wille des Erblassers im Testament angedeutet, ist der ermittelte Wille (= Verfügung) wirksam. Falls keine Andeutung ersichtlich ist, entspricht der ermittelte Wille nicht der testamentarischen Form. Die testamentarische Anordnung ist somit gem. § 125 BGB nichtig.
Pro-Argumente
- +Gefahr falscher Auslegung: Ohne die Andeutungstheorie könnten beliebig viele (und damit auch falsche) Auslegungen erfolgen, die dem Erblasser einen nicht vorhandenen Willen unterschieben.
- +Verfälschungsrisiko: Im Interesse der Rechtssicherheit müssen der Auslegung daher klare Grenzen gesetzt werden. Gerade in werthaltigen erbrechtlichen Auseinandersetzungen droht ein hohes Verfälschungsrisiko. Rein faktisch besteht eine erhebliche Gefahr, dass ein angeblich wahrer Wille falsch aufgefasst wurde.
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