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Analoge Anwendung von § 883 II BGB bei Vormerkungsschutz

Fraglich ist, ob § 883 II BGB analog anzuwenden ist, wenn sonstige Umstände eintreten, die den dinglichen Rechtserwerb verhindern würden.

Beispiel

Nach Bewilligung der Vormerkung (bzw. Beantragung nach § 892 II BGB analog) erlangt der Vormerkungsberechtigte Kenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers. Steht die Vormerkung dem gutgläubigen Erwerb entgegen?

Keine Anwendung des § 883 II BGB

Analog § 883 II BGB ist überhaupt nicht, auch nicht analog anzuwenden.

Pro-Argumente

  • +Normzweck: Die Vormerkung soll nur vor künftigen Verfügungen schützen, nicht jedoch den Rechtserwerb vom Nichtberechtigten erleichtern.
  • +Systematik – § 883 III BGB: Der Gesetzgeber hat nur bezüglich des § 883 III BGB eine zeitliche Rückdatierung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorgesehen.

Anwendung des § 883 II BGB analogh.M.

Auf sonstige Umstände, die den dinglichen Rechtserwerb verhindern, ist § 883 II BGB analog anzuwenden:

  1. Die Eintragung des Widerspruchs nach Eintragung der Vormerkung gilt für den Vormerkungsberechtigten als nicht geschrieben.
  2. Wenn der Vormerkungsberechtigte Kenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers nach Eintragung der Vormerkung erlangt, so gilt dies als nicht geschehen (hier Beispielsfall).

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung.

Pro-Argumente

  • +Normzweck: Umfassender Schutz des Normberechtigten.
  • +Systematik: Auch bei § 883 Abs. 2 BGB ist der Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung maßgeblich.
  • +Rechtssicherheit: Der Rechtsverkehr bedarf eines zuverlässigen Sicherungsmittels.

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