Analoge Anwendung von § 883 II BGB bei Vormerkungsschutz
Fraglich ist, ob § 883 II BGB analog anzuwenden ist, wenn sonstige Umstände eintreten, die den dinglichen Rechtserwerb verhindern würden.Beispiel
Nach Bewilligung der Vormerkung (bzw. Beantragung nach § 892 II BGB analog) erlangt der Vormerkungsberechtigte Kenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers. Steht die Vormerkung dem gutgläubigen Erwerb entgegen?
Keine Anwendung des § 883 II BGB
Analog § 883 II BGB ist überhaupt nicht, auch nicht analog anzuwenden.
Pro-Argumente
- +Normzweck: Die Vormerkung soll nur vor künftigen Verfügungen schützen, nicht jedoch den Rechtserwerb vom Nichtberechtigten erleichtern.
- +Systematik – § 883 III BGB: Der Gesetzgeber hat nur bezüglich des § 883 III BGB eine zeitliche Rückdatierung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorgesehen.
Anwendung des § 883 II BGB analogh.M.
Auf sonstige Umstände, die den dinglichen Rechtserwerb verhindern, ist § 883 II BGB analog anzuwenden:
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung.
- Die Eintragung des Widerspruchs nach Eintragung der Vormerkung gilt für den Vormerkungsberechtigten als nicht geschrieben.
- Wenn der Vormerkungsberechtigte Kenntnis von der Nichtberechtigung des Veräußerers nach Eintragung der Vormerkung erlangt, so gilt dies als nicht geschehen (hier Beispielsfall).
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung.
Pro-Argumente
- +Normzweck: Umfassender Schutz des Normberechtigten.
- +Systematik: Auch bei § 883 Abs. 2 BGB ist der Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung maßgeblich.
- +Rechtssicherheit: Der Rechtsverkehr bedarf eines zuverlässigen Sicherungsmittels.
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