§ 254 II 2 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
Fraglich ist, ob § 254 II 2 BGB als Rechtsgrund- oder als Rechtsfolgenverweisung zu lesen ist.Beispiel
M überquert mit ihrem minderjährigen Sohn S unachtsam eine stark befahrene Straße, obwohl sich ein Fahrzeug nähert. Der ebenfalls fahrlässig zu schnell fahrende F erfasst S und verletzt ihn. S verlangt von F Schadensersatz. Muss sich S das Mitverschulden seiner Mutter über § 254 II 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen, obwohl im Zeitpunkt des Mitverschuldens noch kein Schuldverhältnis zu F bestand?
Kontext
Fraglich ist, ob das Verschulden der Mutter M dem Sohn zuzurechnen ist.
⇒§ 254 II BGB: Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
⇒Die Schadensminderungsobliegenheit gilt entsprechend also auch für die Erfüllungsgehilfen oder die gesetzlichen Vertreter.
⇒Fraglich ist jedoch, ob die Zurechnung einer solchen Schadensminderungsobliegenheit selbst ihrerseits ein vertragliches Schuldverhältnis voraussetzt (wenn es ein Rechtsgrundverweis ist) oder unabhängig davon wirkt (dann ist es ein Rechtsfolgenverweis)
⇒§ 254 II BGB: Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
⇒Die Schadensminderungsobliegenheit gilt entsprechend also auch für die Erfüllungsgehilfen oder die gesetzlichen Vertreter.
⇒Fraglich ist jedoch, ob die Zurechnung einer solchen Schadensminderungsobliegenheit selbst ihrerseits ein vertragliches Schuldverhältnis voraussetzt (wenn es ein Rechtsgrundverweis ist) oder unabhängig davon wirkt (dann ist es ein Rechtsfolgenverweis)
Rechtsfolgenverweisung
§ 254 II 2 BGB ist nur eine Rechtsfolgenverweisung, sodass ein Schuldverhältnis nach § 278 BGB nicht erforderlich ist.
Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass sich ein geschädigter Minderjähriger unabhängig davon, ob zwischen ihm und dem Schädiger eine vertragliche oder rechtliche Sonderbeziehung besteht, stets das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muss.
Der Anspruch des Kindes wäre somit um das Mitverschulden des Elternteils zu kürzen.
Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass sich ein geschädigter Minderjähriger unabhängig davon, ob zwischen ihm und dem Schädiger eine vertragliche oder rechtliche Sonderbeziehung besteht, stets das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muss.
Der Anspruch des Kindes wäre somit um das Mitverschulden des Elternteils zu kürzen.
Pro-Argumente
- +Systematik – Drittverschulden: Drittverschulden wird voraussetzungslos zugerechnet, was normalerweise im BGB nicht so vorgesehen ist.
- +Systematik – gestörte Gesamtschuld: Sonst Konstruktion eines Schuldverhältnisses im Wege der gestörten Gesamtschuld
- +Systematik – § 831 BGB: § 831 BGB setzt noch eine Exkulpationsmöglichkeit voraus, die Ansicht jedoch nicht vorsieht.
Rechtsgrundverweish.M.
Die Voraussetzungen des § 278 BGB sind zu prüfen. Ausweislich des Wortlautes des § 278 BGB ("Schuldverhältnis" / Verpflichtung) wird ein Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des Mitverschuldens vorausgesetzt.
Dies hätte zur Folge, dass das Verhalten des Elternteils nur insoweit berücksichtigungsfähig wäre, als zwischen dem Fahrzeugführer und dem Kind eine vertragliche oder rechtliche Sonderbeziehung bestand.
Eine solche kam jedoch erst durch den anspruchsbegründenden Unfall des Kfz zustande. Der zeitlich vorgelagerte Pflichtverstoß des Elternteils wäre somit nicht zu berücksichtigen.
Dies hätte zur Folge, dass das Verhalten des Elternteils nur insoweit berücksichtigungsfähig wäre, als zwischen dem Fahrzeugführer und dem Kind eine vertragliche oder rechtliche Sonderbeziehung bestand.
Eine solche kam jedoch erst durch den anspruchsbegründenden Unfall des Kfz zustande. Der zeitlich vorgelagerte Pflichtverstoß des Elternteils wäre somit nicht zu berücksichtigen.
Pro-Argumente
- +Wertung des § 828 BGB: Gesetzesziel war die Förderung der Anspruchsberechtigung von Kindern, diese Zielsetzung würde durch eine Anwendung des § 254 II 2 BGB als Rechtsfolgenverweis umgangen werden.
- +Dogmatik – richtige Herleitung: Komplexe juristische Konstruktionen können kein Argument für eine dogmatisch richtige Lösung sein. (Gestörte Gesamtschuld)
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