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Unangemessene Benachteiligung (§ 307 I BGB)

Unangemessen ist eine Benachteiligung, sofern sie durch einseitige Vertragsgestaltung in missbräuchlicher Weise die eigenen Interessen des Verwenders durchzusetzen sucht, ohne auf die berechtigten Belange des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.

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