In sonstiger Weise auf dessen Kosten (§ 812 I 1 Var. 2 BGB)
Einordnung im Schema
Ein Erlangen "in sonstiger Weise" setzt voraus, dass in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen wurde.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

