Gestellt (§ 305 I 1 BGB)
Einordnung im Schema
Eine Klausel gilt als gestellt, wenn sie einer Vertragspartei, dem Verwender, zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn eine Partei sie der anderen einseitig auferlegt hat; dies ist nicht der Fall, wenn die Klausel Gegenstand von Verhandlungen war.
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