Einheitliches Rechtsgeschäft
Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien in der Weise miteinander verbunden werden, dass sie miteinander "stehen oder fallen" sollen. Erforderlich ist ein Einheitlichkeitswille, welcher unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Interessenlage aus den Erklärungen der Parteien zu ermitteln ist.
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