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Zuvorkommen des Täters vor dem "Betreffen" (§ 252 StGB)

Fraglich ist, ob das Merkmal "Betroffen" auch dann erfüllt ist, wenn der Täter dem unmittelbar bevorstehenden Bemerktwerden durch schnelles Zuschlagen zuvorkommt.

Beispiel

A ist bei C in die Wohnung eingedrungen und hat mit Zueignungsabsicht Schmuck in seine Tasche gepackt. Plötzlich hört A, wie C die Wohnung betritt. C bemerkt A jedoch nicht. A nimmt einen Holzknüppel aus der Tasche und versetzt der ahnungslosen C von hinten mehrere Schläge auf den Kopf. Strafbarkeit des A?

Kein Betroffenwerden

Danach ist Voraussetzung für § 252 StGB, dass der Täter in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Tat wirklich entdeckt wurde.

Pro-Argumente

Betroffenwerden liegt vorh.M.

Danach ist auch derjenige betroffen, der nur deshalb nicht wahrgenommen wird, weil er den anderen zuvor durch die Gewaltanwendung daran gehindert hat.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – „Betreffen“ statt Bemerken: Das Gesetz spricht von einem "Betreffen", nicht von einem Bemerktwerden.
  • +Wortlaut – räumliches Zusammentreffen: "Betreffen" kann auch als räumliches Zusammentreffen mit dem Dieb verstanden werden.
  • +Sinn & Zweck: Der Sinn der Vorschrift legt die Auslegung nahe, denn das Merkmal dient nur dazu, die Voraussetzungen zeitlich und örtlich einzugrenzen, unter denen der Dieb einem Räuber gleichgestellt ist.
  • +Vermeidung von Zufallsergebnissen: Ein Dieb, der unmittelbar bevor er bemerkt wird, Gewalt verübt, muss genauso behandelt werden wie derjenige, der erst zuschlägt, nachdem er bemerkt wurde.

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