Zusammenfallen von Unterschlagung und Hehlerei
Fraglich ist, ob Vortat (hier: § 246 StGB - die Unterschlagungshandlung) und Hehlereihandlung (§ 259 StGB) miteinander zusammenfallen können.Beispiel
A verkauft eine ihm anvertraute Sache vorsätzlich und gegen die Interessen des Eigentümers an den eingeweihten B. A macht sich dadurch gemäß § 246 StGB strafbar. Ist B auch strafbar nach § 259 StGB?
Keine zeitliche Zäsur erforderlich
Hehlerei und Vortat können zeitlich zusammenfallen.
Beispiel:
1 § 259 StGB +
Beispiel:
1 § 259 StGB +
- §§ 246, 247 StGB +, aber subsidiär.
Pro-Argumente
- +Wertung – Zufallsergebnisse: Vermeidung von Zufallsergebnissen
Hehlerei und Vortat müssen zeitlich nachfolgenh.M.
Die Hehlereihandlung muss an eine zeitlich vorausgegangene vollendete Vortat anschließen. Hehlerei ist nicht möglich, wenn Vortat und Hehlereihandlung zusammenfallen. Es liegt lediglich Beihilfe an der Vortat vor.
Beispiel:
Beispiel:
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "erlangt hat"
- +Telos: Normzweck der Hehlerei ist die Bestrafung der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage, von der nur die Rede sein kann, wenn zuvor eine solche Lage bestanden hat.
- +Charakter als Anschlussdelikt: Vermeidung einer Verwässerung der Konturen zwischen Vortat- und Nachtatverhalten und Wahrung des Charakters der Hehlerei als typisches Anschlussdelikt.
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