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Zueignungsabsicht bei geplanter Rückgabe des Eigentums

Fraglich ist, ob die Zueignungsabsicht vorliegt, wenn der Täter bei der geplanten Rückgabe das fremde Eigentum anerkennt.

Beispiel

Dienstmützen-Fall: Ein Soldat S ist verpflichtet, seine Bekleidung zurückzugeben. Er nimmt die Mütze eines Kameraden und gibt sie für sich in der Wäschekammer ab, um einem Schadensersatzanspruch zu entgehen. Strafbarkeit des S?

Weite Sachwerttheorie

Danach liegt eine Zuwendung vor, da die Sache verwendet wird, um eigenen Verbindlichkeiten (einem Schadensersatzanspruch) zu entgehen.

Contra-Argumente

  • -Rechtsgüterschutz – Eigentumsdelikt: Macht aus dem Eigentumsdelikt ein Vermögensschädigungsdelikt.
  • -Rechtsgüterschutz – Eigentumsunrecht: Vermögensschäden allein vermögen nicht eine Verletzung des Eigentumsverletzungsunrechts zu begründen.

Modifizierte Substanztheorieh.M.

Danach fehlt es nach einer Zuwendung, da sich zu keiner Zeit Eigentümerrechte angemaßt werden und auch nicht der in der Sache bestimmungsgemäß innewohnende Sachwert entzogen wird. Vielmehr ist ein Betrug nach § 263 StGB zu prüfen.

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