Willensmängel bei der Hehlerei
Fraglich ist, ob ein tatsächliches Einverständnis für das Sich-Verschaffen ausreicht oder ob dieses auch frei von Willensmängeln sein muss.Einordnung im Schema
Beispiel
D hat Geld gestohlen. F droht D damit, ihn bei der Polizei anzuzeigen, wenn D ihr nicht 5 % der Beute überlässt. D gibt F daraufhin den verlangten Anteil. Liegt trotz der Drohung ein „Sichverschaffen“ vor, sodass F nach § 259 I StGB strafbar ist?
Kontext
Die zentrale Diskussion konzentriert sich auf die Frage, was als Strafgrund für die Hehlerei angesehen wird.
Willensmängel sind bedeutungslos
Danach setzt das "einvernehmliche" Zusammenwirken kein "kollusives" Zusammenwirken beider Seiten voraus. Die Willensbeeinflussung des Sachüberträgers durch den Täter - egal ob durch Nötigung oder Täuschung - ist folglich ohne Bedeutung.
Beispiel: +
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Pro-Argumente
- +Bildung illegaler Märkte ist Strafgrund: Strafgrund ist die Verhinderung der Bildung illegaler Märkte, es ist bedeutungslos, wie der Hehler die Sache erlangt hat.
Contra-Argumente
- -Abgrenzung Raub / Räuberische Erpressung: Willkürliche Ergebnisse im Hinblick auf den Streit zwischen der Abgrenzung bei Raub (nicht einvernehmlich) und räuberischer Erpressung (einvernehmlich).
Hehlerei bei Täuschung, nicht aber bei Drohung oder Gewalth.M.
Eine vermittelnde Ansicht will das Einvernehmen nur bei auf Nötigung (Drohung) basierenden Willensmängeln ablehnen, bei auf Täuschung basierenden Willensmängeln hingegen bejahen.
Beispiel: +
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Pro-Argumente
- +Strafgrund ist die Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzlage: Hehlerei soll nicht nur den Täter an der Vortat hindern, sondern auch die Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzlage verhindern; diese wird durch rechtswidriges Erlangen der Sache durch Täuschung oder Drohung noch weiter vergrößert.
- +Einverständnis: Beim täuschungsbedingten Zusammenwirken von Vortäter und Hehler gibt es ein - wenn auch irrtumsbedingtes - Einvernehmen. Ein darüber hinausgehendes Zusammenwirken ist nicht erforderlich.
- +Telos ist auch die Bestrafung des kollusiven Zusammenwirkens: Ein kollusives Zusammenwirken mit dem Hehler, ist bei einem Willensmangel nicht gegeben. Bei Drohung oder Gewaltanwendung kann von einem "einvernehmlichen Zusammenwirken" nicht mehr gesprochen werden.
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