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Vorsatzanforderungen beim agent provocateur bei fehlendem Beendigungswillen

Fraglich ist, welche Vorsatzanforderungen an einen agent provocateur zu stellen sind, der die materielle Beendigung der Tat verhindern will.

Beispiel

A überredet den als guten Fälscher bekannten B, eine unechte Urkunde für ihn herzustellen.
Bei seinem Vorhaben plant A, den B zum Zeitpunkt der Übergabe festzunehmen und die hergestellte Urkunde ungenutzt als Beweismittel sicherzustellen. Strafbarkeit des A?

Kontext

Beim agent provocateur geht es um die Konstellation, dass eine Tat durch einen Polizeibeamten erst hervorgerufen wird.

Theorie der formellen Vollendungsgrenze

Für den Anstiftervorsatz ist entscheidend, ob der "Bestimmende" die Vollendung oder lediglich den Versuch der ins Auge gefassten Haupttat gewollt hat.

  1. Vollendungswille = Anstiftervorsatz +
  2. Versuchswille = Anstiftervorsatz

= Beispiel: §§ 267 I Var. 1, 26 StGB +

Pro-Argumente

  • +Ziel kann nicht in fundamentale Bereiche der Teilnahmedogmatik eingreifen: Allein das Ziel, verdeckte Ermittler straffrei zu stellen, darf nicht zum Anlass genommen werden, in fundamentale Bereiche der Teilnahmedogmatik einzugreifen.
  • +Prozessuale Möglichkeiten: Das Ziel kann auch über Rechtfertigungsgründe (z.B. § 34 StGB) oder prozessuale Verfahrenseinstellungen erreicht werden.

Theorie der materiellen Vollendungsgrenzeh.M.

Für den Anstiftervorsatz ist entscheidend, ob der Wille des Bestimmenden darauf gerichtet ist, eine Verletzung des geschützten Rechtsguts eintreten zu lassen.
Die Vollendung, aber das Verhindern der Tat vor Beendigung ist somit unschädlich.

Verletzungswille = Anstiftervorsatz +
Verletzungswille = Anstiftervorsatz

= Beispiel: §§ 267 I Var. 1, 26 StGB

Pro-Argumente

  • +Festnahmezeitpunkt: Es kann u. U. sinnvoll und notwendig sein, die Vollendung der Tat erst abzuwarten, bevor man den Täter festnimmt.
  • +Zweck der Teilnahmestrafbarkeit: Das Teilnahmeunrecht setzt einen eigenständigen Rechtsgutsangriff voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Wille des Anstifters darauf gerichtet ist, durch rechtzeitiges Eingreifen die materielle Beendigung der Tat oder eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern.

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