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Vorsätzliche Begehung als Unfall gemäß § 142 StGB

Fraglich ist, ob die vorsätzliche Begehung einen Unfall nach § 142 StGB darstellt.

Beispiel

A fährt vorsätzlich auf den B zu, um diesen zu verletzen oder zu töten. B kann noch rechtzeitig zur Seite springen, verletzt sich dabei allerdings. Der A kümmert sich nicht um den B und fährt davon. Fraglich ist, ob eine solche vorsätzliche Begehung als Unfall i.S.d. § 142 StGB angesehen werden kann.

Kein Unfall

Danach fehlt es an einem Unfall.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: "plötzliches Ereignis"
  • +Systematik: Keine Strafbarkeitslücke durch § 315b StGB (verkehrsfeindlicher Inneneingriff)

Unfall liegt vorh.M.

Danach liegt ein Unfall vor, wenn sich typische Gefahren des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs realisieren.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – plötzliches Ereignis: Der Bejahung eines plötzlichen Ereignisses steht die vorsätzliche Schadensverursachung nicht entgegen, falls das Ereignis zumindest für den anderen Betroffenen ungewollt war

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