Versuch durch ein untaugliches Subjekt
Fraglich ist, ob der Irrtum über die eigene Tätereigenschaft einen strafbaren untauglichen Versuch begründen kann.Beispiel
Ein Geheimdienstbediensteter, dessen Anstellung als Beamter infolge Unzuständigkeit der Ausstellungsbehörde nichtig ist, versucht eine Falschbeurkundung im Amt zu begehen.
Unterfall des Wahndelikts
Diese Auffassung betrachtet den Versuch am untauglichen Subjekt als Wahndelikt.
Das Wahndelikt ist straflos.
Das Wahndelikt ist straflos.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: § 23 III StGB spricht nicht vom "untauglichen Subjekt".
- +Telos: Glaube des Täters, zu einem bestimmten Adressatenkreis zu gehören, kann nicht die Zugehörigkeit zu diesem Adressatenkreis begründen.
Differenzierung nach Irrtumsformh.M.
Bei einem Wertungsfehler soll ein Wahndelikt vorliegen (z.B. Putzkraft im Amt hält sich für Amtsträgerin) = Straflosigkeit.
Bei einem Sachverhaltsirrtum soll ein untauglicher Versuch vorliegen (Täter nimmt irrig Umstände an, bei deren Vorliegen seine Subjektsqualität gegeben wäre) = Strafbar.
Bei einem Sachverhaltsirrtum soll ein untauglicher Versuch vorliegen (Täter nimmt irrig Umstände an, bei deren Vorliegen seine Subjektsqualität gegeben wäre) = Strafbar.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – unbeachtlich: Die Nichterwähnung des § 23 III ist unschädlich, da § 23 III StGB die Strafbarkeit des Versuchs nicht konstitutiv begründet, sondern lediglich eine Strafmilderungsmöglichkeit regelt (es folgt nur aus dem Umkehrschluss, dass der untaugliche Versuch selbst strafbar sein soll).
- +Unterschiedslosigkeit: Es macht keinen Unterschied, ob sich der Irrtum nun nur auf das Tatobjekt oder die eigene Täterqualität bezieht.
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