Vermögensgefährdung bei gutgläubigem Erwerb nach § 263 StGB
Fraglich ist, ob eine Sache ein Vermögensschaden beim gutgläubigen Erwerb vorliegt.Einordnung im Schema
Beispiel
T mietet bei der Firma V ein Auto im Wert von 55.000 € in der Absicht, das Auto zu verkaufen. Der T ließ sich nicht als Fälschungen erkennbare Zulassungsbescheinigungen auf gestohlenen Blankoformularen herstellen. K sah sich die Papiere an und kaufte das Auto für 39.000 €, welches ihm auch übergeben wurde.
Kontext
Der gutgläubige Erwerb ermöglicht im Mobiliarsachenrecht einen Eigentumserwerb auch ohne bestehende Eigentümerstellung (§ 932 I BGB).
⇒Ein Ausschlussgrund besteht nur bei Abhandenkommen der Sache (§ 935 I BGB).
⇒Fraglich ist jedoch, ob ein inhärenter Vermögensschaden vorliegt, wenn die Sache durch einen gutgläubigen Erwerb erworben worden ist.
⇒Ein Ausschlussgrund besteht nur bei Abhandenkommen der Sache (§ 935 I BGB).
⇒Fraglich ist jedoch, ob ein inhärenter Vermögensschaden vorliegt, wenn die Sache durch einen gutgläubigen Erwerb erworben worden ist.
Mängeltheorie
Dem gegenüber § 932 BGB erworbenen Gegenstand haftet ein sogenannter „sittlicher Makel“ an, der in Verbindung mit drohenden Zivil- oder Strafverfahren grundsätzlich einen Minderwert bedeutet.
Pro-Argumente
- +Drohendes Verfahren: Vermögensgefährdung ergibt sich aus dem drohenden Zivil- oder Strafverfahren.
Kein Vermögensschadenh.M.
Danach liegt kein Vermögensschaden vor außer bei völliger Wertlosigkeit der erworbenen Positionen.
Die Anforderungen des BVerfG verbieten einen pauschalen Verweis auf Risiken, die typischerweise einen Schaden begründen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine genaue Bestandsaufnahme aller Umstände erforderlich, die das Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes beeinflussen. Nur ausnahmsweise bei völliger Wertlosigkeit der erworbenen Position kann der Schaden die Höhe des gesamten Kaufpreises erreichen.
Die Anforderungen des BVerfG verbieten einen pauschalen Verweis auf Risiken, die typischerweise einen Schaden begründen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine genaue Bestandsaufnahme aller Umstände erforderlich, die das Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes beeinflussen. Nur ausnahmsweise bei völliger Wertlosigkeit der erworbenen Position kann der Schaden die Höhe des gesamten Kaufpreises erreichen.
Pro-Argumente
- +Vollwertiges Eigentum: Nach den Regeln des Zivilrechts erlangt der gutgläubige Erwerber vollwertiges Eigentum, sodass der Rechtserwerb eine gleichwertige Gegenleistung darstellt.
- +Vergleichsweise kein erhöhtes Prozessrisiko: Ein erhöhtes Prozessrisiko liegt nicht vor, denn dieses ist für den gutgläubigen Erwerbenden nicht größer als für jeden anderen, dessen Eigentum in ungerechtfertigter Weise bestritten wird.
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