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Vermögensbegriff

Fraglich ist, welche Elemente vom strafrechtlich geschützten Vermögen erfasst sind.

Beispiel

Eine Frau möchte ihren Mann loswerden und beauftragt einen Auftragskiller. Dieser verlangt 20.000 €, woraufhin sie ihm zur Auftragsausführung einen Vorschuss in Höhe von 10.000 € zahlt. Der vermeintliche Auftragskiller nimmt das Geld an sich und macht sich aus dem Staub, ohne den Auftrag auszuführen. Fraglich ist nun, ob der gezahlte Vorschuss auch vom Vermögensbegriff i.S.d. § 263 StGB erfasst ist.

Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff gehören zum Vermögen alle geldwerten Güter.

Beispiel: Betrug +

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz – keine rechtsfreien Räume: Keine rechtsfreien Räume.
  • +Systematik – BGB: Auch der unrechtmäßige Besitz steht unter dem Schutz der Rechtsordnung (§§ 858 ff. BGB).

Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriffh.M.

Das Vermögen ist die Summe der wirtschaftlich wertvollen Güter einer Person, sofern sie von der Rechtsordnung nicht missbilligt werden.

Beispiel: durch gesetzliches Verbot nach § 134 BGB

Pro-Argumente

  • +Einheitlichkeit der Rechtsordnung – §§ 134, 138 BGB: Nichtigkeit (§ 134 I BGB) und Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB)
  • +Widersprüchlichkeit: Das Strafrecht kann nicht das schützen, was die Rechtsordnung sonst nicht anerkennt.
  • +Einheitlichkeit der Rechtsordnung – fehlende Anerkennung: Vermögenspositionen, die von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden, sollen grundsätzlich auch keinen strafrechtlichen Vermögensschutz genießen.

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