Verfügungsgewalt durch Mitverzehr gestohlener Lebensmittel
Fraglich ist, ob in bloßem Mitverzehr von gestohlenen Genuss- oder Nahrungsmitteln eine ausreichende Verfügungsgewalt im Sinne des Sichverschaffens erlangt wird.Einordnung im Schema
Beispiel
Der D stiehlt einen teuren Wein und gibt ihn in der lokalen Bar an seinen Kumpel K aus, der von dem Diebstahl weiß. Strafbarkeit des K wegen Hehlerei?
Sich verschaffen
Auch der Mitgenuss erbeuteter Sachen stellt ein "Sichverschaffen" i.S.d. § 259 StGB dar.
Pro-Argumente
- +Intensivste Form des Sichverschaffens: Ein "Insichbringen" ist die intensivste Form des Sichverschaffens.
- +Systematik: Ebenso wie im Verzehr ein Sichzueignen i.S.d. § 246 StGB oder § 292 StGB liegt, muss allein der Verzehr als Sichverschaffen ausreichen. Auf die Dauer der Verfügungsmöglichkeit kommt es nicht an.
Keine Hehlereih.M.
Das Mitverzehren von Genuss- oder Nahrungsmitteln fällt nicht unter den Begriff der Hehlerei.
Pro-Argumente
- +Keine selbstständige Verfügungsgewalt: Der zum bloßen Mitverzehr Eingeladene erlangt keine selbstständige, vom Vortäter unabhängige Verfügungsgewalt an dem Gebotenen.
- +Soziale Bräuche: Nicht der Eingeladene, sondern der Gastgeber pflegt zu bestimmen, was und wie viel zum gemeinsamen Verzehr bereitgestellt wird.
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