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Verfolgungsfälle bei unerlaubten Kraftfahrzeugrennen (§ 315d I Nr. 3 StGB)

Fraglich ist, ob das Rasen der Alleinbeweggrund des Handelns sein muss oder auch Verfolgerfälle erfasst sind.

Beispiel

Der T gerät in eine Verkehrskontrolle und beschleunigt, um die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Er fuhr innerorts und außerorts mit weit überhöhter Geschwindigkeit, überfuhr eine rote Ampel und schnitt an unübersichtlichen Stellen die Kurven. Die Beamten gaben schließlich wegen des Risikos für sich und andere Verkehrsteilnehmer die Verfolgung auf.

Kontext

Wenn das Rasen an sich der Alleinbeweggrund sein muss, dann wäre die Verfolgung durch die Behörden nicht von § 315d I Nr. 3 StGB erfasst.

Höchstmögliche Geschwindigkeit genügt als Nebenfolge

Danach steht das primäre Fluchtziel der Tatbestandsmäßigkeit des § 315d I Nr. 3 StGB nicht entgegen.

Selbst wenn man - wie auch in anderen Tatbeständen - die Verfolgung untergeordneter Ziele ausreichen lassen wollte, so gilt dies nur dann, wenn deren Erreichung notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des Hauptziels ist (nicht immer bei Polizeiflucht).

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ verlangt kein Haupt- oder Alleinmotiv.

Höchstmögliche Geschwindigkeit muss Haupt- oder Alleinbeweggrund seinh.M.

Danach muss die höchstmögliche Geschwindigkeit Haupt- oder alleiniger Beweggrund sein. Verfolgerfälle sind somit von § 315d I Nr. 3 StGB ausgeschlossen.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Renncharakter: Handeln muss Renncharakter haben.
  • +Systematik – Vergleich mit § 315d I Nr. 2 StGB: Vergleich des Gefahrenpotenzials mit § 315d I Nr. 2 StGB.
  • +Gesetzgebungszweck: Gesetzgeber ging es um das Nachstellen eines Rennens durch einen Einzelraser.

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