Verdächtigung eines "insgesamt Unschuldigen" als Voraussetzung des § 164 StGB
Fraglich ist, ob § 164 I StGB die Verdächtigung eines "insgesamt Unschuldigen" voraussetzt.Einordnung im Schema
Beispiel
D hat eine Tasche mit Drogen gestohlen. Später versteckt D die Tasche in der Wohnung der N und behauptet gegenüber der Polizei wahrheitswidrig, N habe die Tasche gestohlen. N ist zwar an einem anderen Delikt beteiligt gewesen, hat diesen Diebstahl aber nicht begangen. Hat sich D nach § 164 I StGB strafbar gemacht?
Unterbreitungstheorie
Nach einer Ansicht wird vertreten, dass bereits die Unrichtigkeit des unterbreiteten Tatsachenmaterials für eine falsche Verdächtigung ausreicht. Es kommt nur auf die Unwahrheit der vorgebrachten Verdachtstatsachen an.\n\nBeispiel: +
Pro-Argumente
- +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck (falsches Beweismaterial): Auch ein Schuldiger hat Anspruch darauf, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein Verfahren verwickelt zu werden.
- +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck (Täuschungsdelikt): § 164 I StGB ist ein Täuschungsdelikt, nicht ein Beschuldigungsdelikt. Es kommt auf den Wahrheits- und Vollständigkeitsgehalt, also den Tatsachenkern des unterbreiteten Materials an.
- +Systematik – "Aufstellen einer Behauptung tatsächlicher Art": Bei Abs. 2 ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut (Strafbarkeit wegen Aufstellen einer falschen Behauptung); das Gleiche muss auch für den § 164 I StGB gelten, zumal kein Grund ersichtlich ist, die falsche Behauptung, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben (Abs. 2), anders zu behandeln, als die Falschverdächtigung einer Straftat (Abs. 1).
Beschuldigungstheorieh.M.
Nach der Gegenansicht, der insbesondere die Rechtsprechung folgt, erfasst § 164 I StGB nur die Verfolgung von Unschuldigen.
Während die falsche Wiedergabe bloßer Nebensächlichkeiten tatbestandslos sein soll, ist § 164 I StGB dann erfüllt, wenn die Verdächtigung ihrem wesentlichen Inhalt nach unrichtig ist; dies ist u.a. dann der Fall, wenn die fragliche Tat durch die Anschuldigung ein wesentlich anderes Gewicht bekommt.
Beispiel: −
Während die falsche Wiedergabe bloßer Nebensächlichkeiten tatbestandslos sein soll, ist § 164 I StGB dann erfüllt, wenn die Verdächtigung ihrem wesentlichen Inhalt nach unrichtig ist; dies ist u.a. dann der Fall, wenn die fragliche Tat durch die Anschuldigung ein wesentlich anderes Gewicht bekommt.
Beispiel: −
Pro-Argumente
- +Überdehnung der Strafbarkeit, kein Anreiz falsche Aussagen zu berichtigen: Die Unterbreitungstheorie führt zu kaum absehbarer Ausdehnung der Strafbarkeit. Dies könnte auch die Wahrheitsfindung im Strafverfahren erschweren, weil § 158 StGB keinen genügenden Anreiz mehr bietet, falsche Aussagen zu berichtigen.
- +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck (Schutz der Rechtspflege): Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass eine Gefährdung der Rechtspflege nicht vorliege, wenn die behauptete Tat in Wahrheit begangen wurde.
- +Wortlaut – Verdacht eines anderen wegen rechtswidriger Tat: Das Gesetz stellt nicht auf die Verdächtigung als solche, sondern darauf ab, dass ein anderer einer rechtswidrigen Tat verdächtigt wird.
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