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Urkundseigenschaft bei Fotokopie oder Fax

Fraglich ist, ob einer Fotokopie eine Urkundseigenschaft zukommen kann.

Beispiel

P hat einen Kopierer benutzt. Er nutzt ihn, indem er zunächst auf einem für ihn bestimmten und vom Arzt schon ausgefüllten und unterschriebenen Rezept ein verschreibungspflichtiges weiteres Mittel einträgt. Anschließend fotokopiert er das derart veränderte Rezept. Die Kopie ist - wie von P erwartet - optisch nicht von dem Original zu unterscheiden. Er legt sie daher am nächsten Tag in der Apotheke vor. Strafbarkeit durch Herstellen der Kopie?

Generell keine Urkunde

Teilweise wird die Fotokopie nicht als taugliches Tatobjekt des § 267 StGB angesehen. Bei ihr handele es sich grundsätzlich nicht um eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB; sie könne allenfalls technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 StGB sein.

Beispiel:

Pro-Argumente

  • +Keine weitere Beweisbestimmung: Einer Kopie kommt keine weitere Beweisbestimmung zu, die über die der Vorlage hinausgeht.
  • +Keine Erkennbarkeit des Ausstellers der Kopie: Der Aussteller der Kopie ist nicht erkennbar.

Contra-Argumente

  • -Moderner Rechtsverkehr: Wird der Besonderheit des modernen Rechtsverkehrs nicht gerecht.
  • -Keine Privilegierung: Keine Privilegierung besonders einfach zugänglicher Urkundenfälschung über Copyshops.

Differenzierende Betrachtung (BGH)h.M.

Nach anderer Ansicht wird vertreten, dass sich eine pauschale Betrachtung, die sich allein an der Definition des Urkundsbegriffs i.S.d. § 267 StGB festgemacht werde, verbiete.

Zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken ist eine Extension des Anwendungsbereichs der Norm angezeigt. Der Anwendungsbereich des § 267 StGB müsste jedenfalls dann eröffnet sein, wenn die Kopie der Originalurkunde so ähnlich ist, dass sie mit dieser verwechselt werden kann und die Kopie als Original selbst und eben nicht als Abschrift eines Originals in den Rechtsverkehr gelangt oder gelangen soll.

Auch ist eine Fotokopie eine Urkunde, wenn sie beglaubigt wurde. Dabei wird ausdrücklich anerkannt, dass insoweit an der Definition des Urkundsbegriffs festgehalten wird, dass nicht jede Fotokopie Urkundsqualität hat.

Fallgruppen:
  1. Nichtunterscheidbarkeit vom Original,
  2. Beglaubigte Fotokopie

Pro-Argumente

  • +Telos: Schutz der Zuverlässigkeit und Sicherheit im Rechtsverkehr

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