Unvorsätzliche Begehung als "Berechtigtes" oder "Entschuldigtes" Entfernen bei der Unfallflucht (§ 142 StGB)
Fraglich ist, ob ein unvorsätzliches Entfernen einem "unberechtigten" oder "entschuldigten" Entfernen gleichgestellt werden kann.Beispiel
Beispiel 1: M stößt beim Ausparken gegen ein fremdes Fahrzeug und bemerkt dies nicht, und fährt weiter.
Beispiel 2: M stößt nachts beim Ausparken gegen ein fremdes Fahrzeug. Die Straßen sind menschenleer. Die Ehefrau E steigt schnell aus, bemerkt einen erheblichen Sachschaden, sagt aber zu M, dass er weiterfahren könne und nichts passiert sei.
Beispiel 2: M stößt nachts beim Ausparken gegen ein fremdes Fahrzeug. Die Straßen sind menschenleer. Die Ehefrau E steigt schnell aus, bemerkt einen erheblichen Sachschaden, sagt aber zu M, dass er weiterfahren könne und nichts passiert sei.
Berechtigtes oder entschuldigtes Handeln liegt auch beim unvorsätzlichen Entfernen vor
Danach entspricht das "Berechtigte" oder "Entschuldigte" Entfernen einem unvorsätzlichen Entfernen, sodass die Feststellungen nachgeholt werden können.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Keine formal-dogmatische Auslegung der Begriffe, sondern im Sinne eines „verständlichen“ Verhaltens oder eines „Nichts-Dafürkönnens“.
Keine Gleichsetzung mit "Berechtigtem" oder "Entschuldigten" Handeln h.M.
Danach liegt kein "Berechtigtes" oder "Entschuldigtes" Handeln vor. Die Feststellungspflichten werden nicht ausgelöst.
Pro-Argumente
- +Art. 103 II GG: Die Begriffe „berechtigt“ oder „entschuldigt“ können aufgrund ihres normativen Gehalts nicht in einem nicht-normativen Sinne ausgelegt werden. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entferne, handle objektiv und subjektiv unter anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tue.
- +Unbeachtlichkeit des dolus subsequens: Der dolus subsequens ist grundsätzlich unbeachtlich.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

