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Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt

Fraglich ist, wann beim Versuch eines Unterlassungsdelikts unmittelbar angesetzt wird.

Beispiel

An dem Rhein beobachtet ein Beobachter, wie eine Person, die entweder gar nicht oder nur schlecht schwimmen kann, im Fluss treibt und sich der Schifffahrtslinie nähert. Dort herrscht eine heftige Strömung, die den Betroffenen unweigerlich unter Wasser ziehen und zum Tode führen wird. Dieses Szenario ist dem am Ufer Beobachtenden bewusst, dennoch unternimmt er keine Rettungsaktion. Glücklicherweise kann die im Fluss treibende Person trotzdem gerettet werden. Nun ergibt sich die Frage, ob der Beobachter wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen bestraft werden kann.

Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit

Die erste Ansicht knüpft an das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit an.

Pro-Argumente

  • +Opferschutz: Optimaler Schutz der Rechtsgüter des Opfers

Contra-Argumente

  • -Ultima ratio – Vorverlagerung: Der Versuch würde bereits mit der ersten Rettungsmöglichkeit sehr früh beginnen.

Verstreichenlassen der letzten Rücktrittsmöglichkeit

Die zweite Ansicht knüpft an das Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit an.

Pro-Argumente

  • +Anforderungen: Die Rechtsordnung verlangt nur die Abwendung des Erfolges; wann der Pflichtige den Erfolg abwendet, bleibt jedoch ihm überlassen.

Contra-Argumente

  • -Zu spät: Hilfe setzt hier zu spät ein, selbst wenn die Gefahr für das Opfer schon sehr groß ist
  • -Keine Rücktrittsmöglichkeit: Entgegen der Konzeption fallen Beginn und Ende des Versuchs nach § 24 StGB ohne eine Rücktrittsmöglichkeit zusammen.

Gefährdungsformelh.M.

Der Garant muss dann eingreifen, wenn sich das Opfer in einer Lage befindet, in der für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr entsteht oder eine bestehende Gefahr erhöht wird. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Garant die Obhut über das Opfer aufgibt und es seinem Schicksal überlässt.

Pro-Argumente

  • +Systematik – § 13 I StGB: Die Entsprechensklausel spricht dafür, beim unmittelbaren Ansetzen zum Unterlassungsdelikt dieselben Wertungen wie beim Begehungsdelikt heranzuziehen. Maßgeblich ist daher die konkrete Gefährdung des Rechtsguts.
  • +Opferschutz: Interessengerechteste Lösung für Täter und Opfer.

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