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Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft

Fraglich ist, wie das "unmittelbare Ansetzen" bei der Mittäterschaft (§ 25 II StGB) zu beurteilen ist.

Beispiel

Zwei Personen planen einen Totschlag an X. Die Rolle des A ist diejenige des Schützen, die Rolle des B die des Aufpassers, das heißt, B soll in der Nähe des Tatorts Schmiere stehen, um aufzupassen, dass sich am Tatort keine Unbeteiligten aufhalten. Die Beteiligten begeben sich zum Tatort, der A schießt auf X, dieser wird jedoch gar nicht oder nicht tödlich getroffen. Strafbarkeit des B?

Einzellösung

Danach muss das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter einzeln geprüft werden.

Neben dem unmittelbaren Ansetzen des jeweiligen Mittäters zu dem ihm zugedachten Beitrag muss jedoch die "Gesamthandlung" aller Mittäter zusätzlich das Versuchsstadium erreicht haben.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – § 22 StGB: "Wer nach seiner Vorstellung zur Tat..."

Gesamtlösungh.M.

Unmittelbares Ansetzen gemäß § 25 II StGB liegt vor, wenn bereits einer der Täter unmittelbar zu seinem Tatbeitrag ansetzt.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung – Mittäterschaft: § 25 II StGB beruht auf der gegenseitigen Zurechnung der Tatbeiträge.
  • +Wertung – keine Privilegierung: Derjenige, dessen Beitrag erst später kommt, darf nicht privilegiert werden.
  • +Tatzurechnung – gemeinsamer Tatentschluss: Erst der gemeinsame Tatentschluss macht die Täterschaft zu einer Mittäterschaft und nicht zu einer bloßen Nebentäterschaft. Dem Mittäter, der seinen Tatbeitrag noch gar nicht erbracht hat, wird die Option zum Rücktritt verwehrt.

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